Lehens- und Verfahrensrecht. Die Appellation richtet sich gegen einen Extrajudizial-Bescheid der Essener Äbtissin, mit dem sie den Appellaten als angeblich einzigen Ströischen Lehenserben allein mit dem sog. Lehnshof zu Altendorf belehnte. Der Appellant erklärt, sowohl die Belehnung des Dietrich Reppelmundt „und seiner Mitgedelinge“ 1607 wie der Übergang des Lehens an dessen Tochter, verheiratete Ströe, und die weitere Geschichte des Lehens belegten, daß es sich um ein in männlicher wie weiblicher Linie vererbbares Lehen (feudum promiscue) handle. Er erklärt, das Lehen vom Bruder seiner Mutter, Heinrich Adam Ströe, geerbt und dessen Possession angetreten zu haben, durch die Belehnung des Appellaten aber dieser Possession als Meistberechtigter ohne ein Verfahren entsetzt und von der Belehnung nur zufällig und dann auf eindringliches Ansuchen informiert worden zu sein. Er fordert Revision der Entscheidung und - gestützt auf die Geschichte des Lehens - die Belehnung mit den zum Lehen gehörenden Zehnten sowie mit 3/4 des Lehens. Der Appellat bestreitet die Zuständigkeit des RKG. 1. Appellationsinstanz müsse die Essener Lehenskammer sein. Er erklärt, das Lehen stamme von seinen unmittelbaren Vorfahren. Er sieht seinen Bruder und sich als alleinige Nachkommen der früheren Lehensnehmer in direkter Linie. Die besonderen Rechte der Vorfahren des Appellanten, auf die dieser seine Ansprüche stütze, seien willkürlich ausgeübt worden. Er bestreitet, daß der Onkel des Appellanten berechtigt war, sein Lehen testamentarisch seiner Witwe zu vermachen, und daß diese es dem Appellanten weitergeben konnte. Die Possessionsergreifung des Appellanten sei nichtig, da weder die Witwe von dessen Onkel noch der Appellant selbst mit dem Gut belehnt gewesen seien. Der Appellant macht Unregelmäßigkeiten bei der Zusammenstellung der Acta priora geltend. Am 5. August 1720 erging ein Mandatum attentatorum revocatorium et restitutorium sine clausula, da der Appellat die Einnahmen aus dem Gut erhalten hatte, was der Appellant als Eingriff in sein Possessionsrecht wertet. Der Appellat sieht keine rechtmäßige Possession des Appellanten, die beeinträchtigt werden könnte. Nach letzten Handlungen von 1722 schließt das Protokoll mit einem Completum-Vermerk vom 20. Oktober 1788.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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