Albrecht [von Brandenburg] Kurfürst von Mainz setzt Raban [II.] (unsern [...] Raben) von Liebenstein als Amtmann zu Steinheim ein, wozu auch das freie Gericht vor dem Berg gehört, das dem Kurfürsten und der Grafschaft Hanau gemeinsam gehört. Raban (der Rabe) soll Unterkunft beim Keller in Steinheim im Schloß sowie jährlich eine Besoldung von 40 fl und gegebenenfalls zwei Kleider (cleidt) erhalten. Dienstverhältnis und Dienstpflichten Rabans, bereitgestellte Personal- und Sachmittel, die Erstattung notwendiger Auslagen, Maßregeln für den Fall von Gefangennahme oder Tod des Kurfürsten werden näher beschrieben; eine eventuelle Absetzung vom Amt wird geregelt. Siegelankündigung des Ausstellers.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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