Landgraf Ludwig von Hessen gibt bekannt, dass Graf Konrad V. seine
Grafschaft Rietberg ihm für 600 Rhein.Gl. als Erbmannlehen aufgetragen hat
und regelt detailliert die gegen-seitigen Schutz- und
Beistandsverpflichtungen sowie die Huldigung der Untertanen. Stirbt Graf
Konrad kinderlos, so sollen seine Erben die Grafschaft ebenfalls als hess.
Lehen erhalten.