Search results
  • 424 of 3,415

Endris Hubner zu Gelbingen bekennt und beurkundet, dass Stättmeister und Rat zu Schwäbisch Hall ihm und seinen Erben ein nach Lage und Anstößern näher bezeichnetes und aus Haus, Hofreite, Scheune, Garten u.a. Zubehör bestehendes Gut in Gelbingen geliehen haben. Der Aussteller verpflichtet sich auch namens seiner Erben eidlich auf die pflegliche Behandlung des Gutes, die Unterlassung unerlaubter Verkäufe, die Anerkennung des vom Lehensherrn bestimmten Gerichtsstandes sowie die pünktliche und vollständige Abgabenentrichtung.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...