Suchergebnisse
  • 3 von 3.415

Endris Hubner zu Gelbingen bekennt und beurkundet, dass Stättmeister und Rat zu Schwäbisch Hall ihm und seinen Erben ein nach Lage und Anstößern näher bezeichnetes und aus Haus, Hofreite, Scheune, Garten u.a. Zubehör bestehendes Gut in Gelbingen geliehen haben. Der Aussteller verpflichtet sich auch namens seiner Erben eidlich auf die pflegliche Behandlung des Gutes, die Unterlassung unerlaubter Verkäufe, die Anerkennung des vom Lehensherrn bestimmten Gerichtsstandes sowie die pünktliche und vollständige Abgabenentrichtung.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...