Wiprecht und Hans von Helmstatt verpflichten sich, falls das Domstift zu Speyer am Genuss oder Besitz des ihm verkauften Weinzehnten zu Bruchsal gehindert werde, das Kaufgeld zurückzuzahlen und die angefallenen Unkosten zu vergüten.

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...