Bürgermeister, Rat und Bürgerschaft der Stadt Ulm auf der einen Seite sowie der Ritter Heinrich Kaib auf der anderen Seite einigen sich gütlich wegen ihrer Anteile an der Pfandschaft an den Burgen Gerhausen [Stadt Blaubeuren/Alb-Donau-Kreis] und Ruck ("Rugg") [Ruine bei Blaubeuren/Alb-Donau-Kreis], an der Stadt Blaubeuren [Alb-Donau-Kreis], an dem Vogtrecht zu Asch [Stadt Blaubeuren/Alb-Donau-Kreis] und am Zoll zu Wippingen ("Wipphingen") [Stadt Blaustein/Alb-Donau-Kreis] und der gemeinsamen Verwaltung dieser Pfandschaft. Die Höhe der Pfandschaft wird auf 11.000 ungarische und böhmische Gulden festgesetzt, wovon jeder Partei die Hälfte zusteht. Stirbt Heinrich Kaib ohne Hinterlassung leiblicher Erben, fällt sein Anteil an der Pfandschaft an seine Schwester Katharina Fleck und seinen Neffen Johann Kaib. Diese müssen dann seiner Ehefrau Anna von Sachsenheim [Lkr. Ludwigsburg] und seinen zwei Töchtern festgelegte Geldsummen ausbezahlen. Solange Heinrich Kaib lebt, erhält er die Burg Gerhausen, während Ulm die Burg Ruck verwaltet. Nach seinem Tod sollen seine Erben die Hälfte der Burg Gerhausen der Stadt Ulm überlassen, während diese die Hälfte von Ruck an Heinrich Kaibs Erben übergibt. Um Streitigkeiten über die Verteilung der Erträge aus den Pfandschaften sowie über die Verwaltung der Stadt Blaubeuren zu vermeiden, wird ein gemeinsamer Vogt, nämlich Albrecht Gaisslin eingesetzt, der diese einzieht und zu gleichen Teilen an die beiden Parteien verteilt. Beide Parteien werden der Herrschaft Helfenstein [Ruine bei Geislingen a. d. Steige/Lkr. Göppingen] ein urkundlich verbürgtes Auslösungsrecht an der Pfandschaft einräumen, wobei allerdings die Auslösung der Rechte einer Partei nur mit Zustimmung der anderen erlaubt ist. Für die Burgen Gerhausen und Ruck sowie die Stadt Blaubeuren wird ein Burgfrieden zwischen beiden Parteien in einem umgrenzten Bezirk festgelegt. An diesen Burgfrieden sollen sich nach dem Tod des Heinrich Kaib auch seine Erben in der Pfandschaft halten. Auftretende Streitigkeiten zwischen beiden Parteien sollen durch ein Schiedsgericht bestehend aus einem Vorsitzenden und ein oder zwei Vertretern jeder Partei, das im Bedarfsfall in Blaubeuren tagen soll, beigelegt werden. Alle Urkunden, die die beiden Parteien über die Pfandschaft besitzen, sowie der Verzichtbrief, den seine Ehefrau Heinrich Kaib vor dem Hofgericht in Rottweil ausgestellt hat, werden beim Rat der Stadt Reutlingen ("Ru/e/tlingen") hinterlegt. Die Herausgabe aller oder einzelner Urkunden an eine Partei darf nur mit Zustimmung der anderen Partei erfolgen. Die Stadt Ulm sowie Heinrich Kaib, seine Ehefrau, seine Schwester und sein Neffe geloben Einhaltung des Abkommens.