Akademisches Konsistorium (1477-1806)
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Tektonik
Universitätsarchiv Tübingen (Archivtektonik) >> B Akademische Zentralorgane >> Bd Gerichts- und Disziplinarorgane >> Bd 1 Konsistorium und Kanzler-Appelationsgericht
Tektonikbeschreibung: Die akademische Gerichtsbarkeit war das bedeutendste der bei der Gründung verliehenen Privilegien und bis zum Beginn des 19. Jahrhunderts lag die Rechtsprechung für die wichtigsten Angelegenheiten der Universitätsbürger bei den akademischen Gerichten. Zu den Universitätsbürgern zählten neben den Studenten, den Professoren und ihren Angehörigen auch sämtliche bei der Universität angestellten Personen, dazu bis 1806 auch Buchdrucker, -händler und -binder (Reyscher 78, S. 508). Für die streitige bürgerliche Rechtspflege war das Akademische Konsistorium zuständig, Erbschafts- und Liegenschaftsangelegenheiten ausgenommen. Richter und damit Vorsitzender war der Rektor, Beisitzer der Prorektor und die vier Dekane. Als Gerichtsschreiber und -diener fungierten Universitätssekretär und Pedell. Neben der Zuständigkeit in zivilrechtlichen Angelegenheiten hatte die Universität auch das Recht, peinliche Prozesse zu führen und dabei auch Leibes- und Lebensstrafen zu verhängen. Hierzu wurde aus Mitgliedern des Senats ein Kriminalkollegium unter Vorsitz des Rektors gebildet, sofern der Senat die Eröffnung eines peinlichen Verfahrens beschloss. In der Praxis waren Kriminalprozesse selten, vor allem deshalb, weil studentische Vergehen in aller Regel nur disziplinarisch verfolgt wurden. Ein bestimmtes Verfahren war dafür nicht vorgeschrieben, so dass damit sowohl der Rektor allein, das Collegium decanorum oder der Senat damit befasst wurden (vgl. Thümmel, S. 387).
1807 wurde die Zuständigkeit der akademischen Gerichte, soweit es die Studenten anging, auf in Tübingen begangene Handlungen beschränkt (Reyscher 82, S. 512). Das Schuldenwesen der Studierenden sowie die Bestrafung geringerer Disziplinarverfehlungen ging 1811 an den Kurator über (Reyscher 102, S. 542), 1850 an den städitischen Polizeiamtmann (TC, 24.4.1850).
Aktenführung, Überlieferung: Untersuchung und Bestrafung disziplinarischer Vergehen gehörten zu den wensentlichen Verhandlungsgegenständen des Akademischen Senats und sind in dessen Protokollen breit dokumentiert.
Provenienzbestände im Universitätsarchiv:
UAT 33 Akademisches Konsistorium (II) 1589-1802
UAT 37 Akademisches Konsistorium (II) 1607-1652
UAT 38 Akademisches Konsistorium (II) 1485-1802
Sonstige Überlieferung im Universitätsarchiv (Auswahl):
UAT 2 Akademischer Senat (I): Protokolle: Beigebundene Konsistorialakten (hier: UAT 2/1a, Bl. 162-221: 1 Nr., 1524-1537)
UAT 4 Akademischer Senat (I) (hier: UAT 4/15-18 Protokolle 1523-1607; UAT 4/12-14 Prozessakten, 1490-1581)
UAT 5 Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (hier: UAT 5/1-3 Protokolle, 1607-1655)
1807 wurde die Zuständigkeit der akademischen Gerichte, soweit es die Studenten anging, auf in Tübingen begangene Handlungen beschränkt (Reyscher 82, S. 512). Das Schuldenwesen der Studierenden sowie die Bestrafung geringerer Disziplinarverfehlungen ging 1811 an den Kurator über (Reyscher 102, S. 542), 1850 an den städitischen Polizeiamtmann (TC, 24.4.1850).
Aktenführung, Überlieferung: Untersuchung und Bestrafung disziplinarischer Vergehen gehörten zu den wensentlichen Verhandlungsgegenständen des Akademischen Senats und sind in dessen Protokollen breit dokumentiert.
Provenienzbestände im Universitätsarchiv:
UAT 33 Akademisches Konsistorium (II) 1589-1802
UAT 37 Akademisches Konsistorium (II) 1607-1652
UAT 38 Akademisches Konsistorium (II) 1485-1802
Sonstige Überlieferung im Universitätsarchiv (Auswahl):
UAT 2 Akademischer Senat (I): Protokolle: Beigebundene Konsistorialakten (hier: UAT 2/1a, Bl. 162-221: 1 Nr., 1524-1537)
UAT 4 Akademischer Senat (I) (hier: UAT 4/15-18 Protokolle 1523-1607; UAT 4/12-14 Prozessakten, 1490-1581)
UAT 5 Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) (hier: UAT 5/1-3 Protokolle, 1607-1655)
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.12.2025, 09:03 MEZ