Stockbücher: Amtsgericht Bad Schwalbach (Langenschwalbach) (Bestand)
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Hessisches Hauptstaatsarchiv (Archivtektonik) >> Gliederung >> Sonderbestände und Sammlungen >> Liegenschaftswesen >> Stockbücher >> Stockbücher
Enthält: 34 lfm Stockbücher und 100 lfm Stockbuchanlagen. Der Bestand enthält auch die Stockbücher der Gemeinden des ehemaligen Amtsgerichts Wehen.
Bestandsgeschichte: Zugänge 1960 und 1967.
Information zu Stockbüchern allgemein: Die Führung der Stockbücher im Herzogtum Nassau beginnt 1853/54 und endet um 1905. Wohl aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Stockbuchserien einiger Gemeinden teilweise schon in den 1860er Jahren abgebrochen und neu begonnen. Dem wurde ggf. durch den Zusatz 'A' bzw. 'B' vor der einzelnen Bandnummer in der Signatur Rechnung getragen. Bei der Einrichtung der Serie 'B' wurden aus 'A' nur noch die gültigen Artikel übernommen, jedoch mit einer neuen, durchlaufenden Nummerierung versehen. Neben der Anlage neuer Artikel (für neue Grundbesitzer) wurden die alten Artikel fortgeführt, wenn sich Eigentumsverhältnisse geändert hatten. Reichte der Platz vor dem nächstfolgenden Artikel hierzu nicht mehr aus, dann wurde der Artikel an anderer Stelle desselben Bandes oder in einem anderen Band fortgesetzt. Durch diese Nachträge oder Fortsetzungen ist die chronologische Folge der Eintragungen vielfach durchbrochen. Daher wäre es arbeitsmäßig kaum vertretbar, die tatsächliche Zeitspanne, die ein Stockbuch umfasst, zu ermitteln. Stattdessen werden die Jahre als Laufzeit angegeben, in denen die in dem jeweiligen Stockbuch vorkommenden neuen Artikel angelegt wurden. Die Anlagen zu den Stockbüchern sind jahrgangsweise in die Serien 'I' und 'II' unterteilt. Die Serie 'I' beinhaltet Eigentumsveräußerungen, die Serie 'II' Eigentumsbeschränkungen. Zur besseren Handhabung wurden die Stockbücher gemeindeweise durch Namensregister erschlossen. Diese Register wurden stets mit einem gewissen Verzug aktualisiert. Daraus resultiert, dass die letzten Jahre vor Schließung der jeweiligen Bücher in den Registern nicht bearbeitet wurden.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Stockbücher sind eine Eigentümlichkeit des Herzogtums Nassau. Sie hatten den Zweck, das Immobilienvermögen in einer Gemarkung für die einzelnen Personen mit allen darauf haftenden Beschränkungen, Lasten und Pfandrechten darzustellen, und bildeten zugleich das Steuerkataster. Ihre Einrichtung erfolgte durch das Gesetz betreffend die 'behufs Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher' vom 15.5.1851 (VBl. S. 59 ff.). Am 25.2.1852 (ebd. S. 61 ff.) erging eine Verordnung über die Vollziehung dieses Gesetzes und am 31.5.1854 (ebd. S. 71 ff.) eine Instruktion für die Landoberschultheißen und Feldgerichte. Dementsprechend wurde je ein Exemplar beim Amt (Abt. 220-246) bzw. seinem Nachfolger, dem Amtsgericht (Abt. 469), und bei der Gemeinde angelegt. Durch Gesetz vom 19.8.1895 (PrGSlg. S. 481 ff.) wurde in dem Gebiet der vormals Freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau die preußische Grundbuchordnung vom 5.5.1872 eingeführt. Nassau behielt dagegen die Einrichtung der Stockbücher, bis das Grundbuchwesen durch das Bürgerliche Gesetzbuch umgestaltet wurde und die Verordnung vom 11.12.1899 (ebd. S. 595 ff.) die Stockbücher in Nassau durch die nunmehr anzulegenden Grundbücher ersetzte (Abt. 364). Der Abschluss dieser Maßnahmen bei den einzelnen Amtsgerichten wurde im Gesetzblatt bekanntgemacht (ebd. 1901 bis 1916).
Findmittel: 3 Bde. Namens- und Artikelverzeichnisse, 1970-1973
Findmittel: Rep. von H.-D. Brand, 1968
Bearbeiter: H.-D. Brand, 1968
Bestandsgeschichte: Zugänge 1960 und 1967.
Information zu Stockbüchern allgemein: Die Führung der Stockbücher im Herzogtum Nassau beginnt 1853/54 und endet um 1905. Wohl aus Gründen der besseren Übersichtlichkeit wurden die Stockbuchserien einiger Gemeinden teilweise schon in den 1860er Jahren abgebrochen und neu begonnen. Dem wurde ggf. durch den Zusatz 'A' bzw. 'B' vor der einzelnen Bandnummer in der Signatur Rechnung getragen. Bei der Einrichtung der Serie 'B' wurden aus 'A' nur noch die gültigen Artikel übernommen, jedoch mit einer neuen, durchlaufenden Nummerierung versehen. Neben der Anlage neuer Artikel (für neue Grundbesitzer) wurden die alten Artikel fortgeführt, wenn sich Eigentumsverhältnisse geändert hatten. Reichte der Platz vor dem nächstfolgenden Artikel hierzu nicht mehr aus, dann wurde der Artikel an anderer Stelle desselben Bandes oder in einem anderen Band fortgesetzt. Durch diese Nachträge oder Fortsetzungen ist die chronologische Folge der Eintragungen vielfach durchbrochen. Daher wäre es arbeitsmäßig kaum vertretbar, die tatsächliche Zeitspanne, die ein Stockbuch umfasst, zu ermitteln. Stattdessen werden die Jahre als Laufzeit angegeben, in denen die in dem jeweiligen Stockbuch vorkommenden neuen Artikel angelegt wurden. Die Anlagen zu den Stockbüchern sind jahrgangsweise in die Serien 'I' und 'II' unterteilt. Die Serie 'I' beinhaltet Eigentumsveräußerungen, die Serie 'II' Eigentumsbeschränkungen. Zur besseren Handhabung wurden die Stockbücher gemeindeweise durch Namensregister erschlossen. Diese Register wurden stets mit einem gewissen Verzug aktualisiert. Daraus resultiert, dass die letzten Jahre vor Schließung der jeweiligen Bücher in den Registern nicht bearbeitet wurden.
Geschichte des Bestandsbildners: Die Stockbücher sind eine Eigentümlichkeit des Herzogtums Nassau. Sie hatten den Zweck, das Immobilienvermögen in einer Gemarkung für die einzelnen Personen mit allen darauf haftenden Beschränkungen, Lasten und Pfandrechten darzustellen, und bildeten zugleich das Steuerkataster. Ihre Einrichtung erfolgte durch das Gesetz betreffend die 'behufs Eintrags dinglicher Rechte an Immobilien zu führenden öffentlichen Bücher' vom 15.5.1851 (VBl. S. 59 ff.). Am 25.2.1852 (ebd. S. 61 ff.) erging eine Verordnung über die Vollziehung dieses Gesetzes und am 31.5.1854 (ebd. S. 71 ff.) eine Instruktion für die Landoberschultheißen und Feldgerichte. Dementsprechend wurde je ein Exemplar beim Amt (Abt. 220-246) bzw. seinem Nachfolger, dem Amtsgericht (Abt. 469), und bei der Gemeinde angelegt. Durch Gesetz vom 19.8.1895 (PrGSlg. S. 481 ff.) wurde in dem Gebiet der vormals Freien Stadt Frankfurt sowie den vormals Großherzoglich Hessischen und Landgräflich Hessischen Gebietsteilen der Provinz Hessen-Nassau die preußische Grundbuchordnung vom 5.5.1872 eingeführt. Nassau behielt dagegen die Einrichtung der Stockbücher, bis das Grundbuchwesen durch das Bürgerliche Gesetzbuch umgestaltet wurde und die Verordnung vom 11.12.1899 (ebd. S. 595 ff.) die Stockbücher in Nassau durch die nunmehr anzulegenden Grundbücher ersetzte (Abt. 364). Der Abschluss dieser Maßnahmen bei den einzelnen Amtsgerichten wurde im Gesetzblatt bekanntgemacht (ebd. 1901 bis 1916).
Findmittel: 3 Bde. Namens- und Artikelverzeichnisse, 1970-1973
Findmittel: Rep. von H.-D. Brand, 1968
Bearbeiter: H.-D. Brand, 1968
34 lfm Stockbücher und 100 lfm Stockbuchanlagen.
Bestand
Wehen
Bad Schwalbach
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
Es gelten die Nutzungsbedingungen der Staatsarchive in Hessen.
17.06.2025, 12:53 MESZ