Vereinbarung zwischen Abt Johann zu Kastl und Wolf Maurer, Hammermeister zum Heimhof, wonach dieser den Schinhammer zu Kastl ab Pfingsten 1553 auf 5 Jahre in Bestand nimmt. Als Zubehör genannt: Eisenzeug und zwar Hämmer, "anpösssen, hulsen, Zangen, "assen, pletzen,..pelgen", wie es in zwei Inventaren genauer beschrieben ist; das Hutkapfer= und Schmiedhaus samt dem kleinen Häuslein, in dem der Schmiedmeister wohnt. Besonders genannte Punkte der Vereinbarung: 1) Der Hammermeister soll schmieden gemäss der Hammerwerkseinigung und soll "das zaichen des redleins in der pan uffslagen". 2) Nutzung eines Rüben- und Krautfeldes durch die "hamerschmidmenschen" und den "Kolmesser". 3) Für Aufschüttung des "Sintter" und für Graben von "Laim" werden eigene Plätze angewiesen werden. 4) Der Hammermeister bekommt jährlich 60 Klafter Brennholz, das er selbst schlagen muss, sowie was er an "Geschirrholz als hemer und pucher helm, arm, fuess, frösch, pögen, keul und pölgstangen" braucht. 5) Für etwaige Baufälle am Schmiedwerk hat der Hammermeister aufzukommen, soweit es Zimmerleute an 2 Tagen machen können. Dagegen muss der Abt sorgen für "Hauptgepew", wie an "pettwerk, wellen, redern, trambgerust söllpaum, schmid und anwellstöck sambt dem wöll und iren körben". 6) Jährlich einmal soll der Hammermeister ober- und unterhalb räumen lassen, dabei darf er weder fischen noch krebsen. 7) Der Hammermeister und alle seine Leute (dabei noch genannt Kolzieher) sollen unter dem Gerichtsstab zu Kastl Schutzrecht nehmen. 8) Bei etwaigen Feuer soll es gehalten werden nach dem Hammerwerksgebrauch der Pfalz. 9) Vereinbarungen wegen der Meilerkohle und der "herrten Kohle; "Kolschuldpuch"; was am Grefenpuch an Kohlen gebrannt wird, davon soll für eine "werung" Meilerkohle 40 d, für eine "werung" "herrter" Kohle 30 d Waldzins gegeben werden. 9) Der Hammermeister hat einen jährlichen Zins von 110 fl 4 Schilling "zechs werkeisen, 2 Schilling Radeisen sowie dem Konvent 7 Talergroschen zu leisten. 10) Bedarf der Abt für Geschirr und Gebäude des Klosters mehr Eisen, so soll für ein Werkschin 36 d, für ein "abpogne" Schin 32 d und für ein Radschin 24 d berechnet werden. 11) Der Abt hat die Bewilligung der Regierung zu erbringen. Bürgen des Hammermeisters: Georg Schmuckher zum Schrot; Balthasar Rössler, Bürger zu Hersbruck; Michael Ortdegel, Müllner daselbst. Unterhändler a) des Abtes: Melchior Dolos von Rosenberg; Veit Castner und Conrad Steinhauser, Bürger zu Amberg. b) des Hammermeisters: die 3 Bürgen sowie Hans Ochsenreuter, "Haubtman" zu Hersbruck. Doppelausfertigung von Abt und Konvent bezw. von den ersten beiden Bürgen besiegelt.