Streit um die Erhöhung der Abgaben vom Hof zu Lentholt im Kirchspiel Schwanenberg (Kr. Erkelenz). Die Appellanten werfen ihrem Landesherrn vor, er wolle ihnen zu den von ihnen anerkannten Pachtabgaben auch noch die Rentenabgaben aus einer Erbpachtverschreibung, die der Appellat 1626 erworben hat, auferlegen. Auf ihre Supplik hin, der Landesherr möge ihnen den de facto entzogenen Besitz der Erbgüter zu Lentholt restituieren, habe dieser vor der 1. Instanz eine Injurienklage gegen sie erhoben. Sie appellieren gegen das Dekret vom 12. Sept. 1628, die Streitsache unparteiischen Rechtsgelehrten zuzusenden, an das RKG. Der Appellat erhebt Einrede gegen den Gerichtsstand des RKG, da von dem Gericht der Schöffen von Wickrath noch nie an das RKG appelliert worden sei.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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