Subsidiales et Rescriptum Auseinandersetzung um Auslösung von Pfändern
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(1) 3358
Wismar S 385 (W S n. 385)
Abt. IV. Rep. 1. B Prozeßakten des Tribunals 1653-1803
Prozeßakten des Tribunals 1653-1803 >> 19. 1. Kläger S
(1767-1769) 13.07.1769-21.03.1772
Kläger: (2) Philipp Wilhelm Sengebusch, Advokat am Tribunal
Beklagter: Daniel Jochen Philipp Dahlmann, Pächter auf Kritzkow bei Güstrow und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth Buchwaldt
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Philipp Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Borchert gen. Heider (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P)
Fallbeschreibung: Der Kl. war im Jahre 1767 als Anwalt der Ehefrau des Bekl. gegen denselben tätig und macht für seine Dienste 97 Rtlr geltend. Da der Bekl. das Geld nicht bezahlen kann, liefert er dem Kl. verschiedene Pfänder aus. Der Kl. verlangt nun seit geraumer Zeit sein Geld, kann dieses aber nicht erhalten. Er bittet das Tribunal um eine Zahlungsaufforderung an die Bekl. binnen 3 Wochen und um Subsidiales an das Hof- und Landgericht Güstrow zur Unterstützung seiner Angelegenheit. Das Tribunal erläßt am 01.09. ein Reskript an die Bekl., binnen 6 Wochen ihre Pfänder einzulösen oder am 03.11. zum Vorbescheid in der Tribunalskanzlei zu erscheinen und bittet das Land- und Hofgericht Güstrow am selben Tag um Beförderung der Angelegenheit. Am 28.11. weist der Bekl. die Beschuldigungen des Kl.s zurück, leugnet die Schuld in Höhe von 97 Rtlr und erkennt nur 44 Rtlr Schulden an. Der Bekl. bittet das Tribunal, den Kl. anzuweisen, ihm seine Pfänder gegen die Bezahlung von 44 Rtlr auszuliefern. Das Tribunal fordert den Kl. am 01.12.1769 zur Stellungnahme auf. Da diese bis zum 06.02.1770 nicht erfolgt ist, bittet der Bekl. an diesem Tag erneut um Auslieferung seiner Pfänder. Das Tribunal fordert den Kl. am 07.02. erneut zur Stellungnahme auf, am 23.03. bittet der Kl. um Fristverlängerung, bis er eine Antwort der Schweriner Justizkanzlei erhalten habe und erhält diese am 27.03. Am 06.04. weist der Kl. die Behauptungen des Bekl. zurück und fordert erneut die Bezahlung seiner Dienste. Am 07.04. fordert das Tribunal den Bekl. zur Stellungnahme binnen 6 Wochen auf, erhält von diesem am 22.05. aber zunächst eine Bitte um Fristverlängerung, der es am 23.05. zustimmt. Am 02.07. besteht der Bekl. auf seiner Forderung, woraufhin das Tribunal am 03.07. die Akten schließt, diese am 26.10.1770 an die Referenten verteilt und die Parteien auf ihre Bitten vom 25.01.1771, 19.04. und 12.07.1771 auf baldiges Urteil vertröstet. Am 20.01.1772 setzt es den 06.03. zur Schlichtung an, vergleicht die Parteien an diesem Tag miteinander und protokolliert den Vergleich, nach dem der Kl. nach Barzahlung von 70 Rtlr alle Pfänder und Prozeßunterlagen an den Bekl. ausliefert. Am 21.03.1772 erklären die Parteien, daß sie miteinander völlig liquid wären".
Instanzenzug: 1. Tribunal 1769-1772
Prozessbeilagen: (7) Aufstellung Sengebuschs über die Schulden der Bekl. vom 12.07.1769; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommenes Taxationsprotokoll der Pfänder vom 12.07.1769; Schuldverschreibung Dahlmanns für Kl. vom 14.04.1767; Advokaturrechnung Sengebuschs in mehreren Fällen der Bekl. gegeneinander 1767-1768; Quittung Sengebuschs über 58 Rtlr vom 25.03.1768; Prozeßkostenaufstellung des Bekl. 1767-1768; von Notar Ernst August Leich aufgenommenes Protokoll der Öffnung einer Schatulle vom 31.01.1767; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 14.01.1770 und des Kl.s für Dr. Ungnade vom 16.07.1770; Vergleich zwischen Bekl. vom 14.04.1767; Aufstellung über Forderungen verschiedener Gläubiger an Dahlmann vom 31.08.1767; von Schweriner Justizkanzlei bestätigte Prokuratur- und Advokaturrechnung Sengebuschs vom 22.03.1770; Aufstellung über Schulden der Bekl. bei Kl.; Schreiben Dahlmanns an Kl. vom 03.03.1767
Beklagter: Daniel Jochen Philipp Dahlmann, Pächter auf Kritzkow bei Güstrow und dessen Ehefrau Catharina Elisabeth Buchwaldt
Anwälte, Prokuratoren: Kl.: Philipp Wilhelm Sengebusch (A), Dr. Joachim Christoph Ungnade (P) Bekl.: Dr. Borchert gen. Heider (A), Dr. Christoph Erich Hertzberg (P)
Fallbeschreibung: Der Kl. war im Jahre 1767 als Anwalt der Ehefrau des Bekl. gegen denselben tätig und macht für seine Dienste 97 Rtlr geltend. Da der Bekl. das Geld nicht bezahlen kann, liefert er dem Kl. verschiedene Pfänder aus. Der Kl. verlangt nun seit geraumer Zeit sein Geld, kann dieses aber nicht erhalten. Er bittet das Tribunal um eine Zahlungsaufforderung an die Bekl. binnen 3 Wochen und um Subsidiales an das Hof- und Landgericht Güstrow zur Unterstützung seiner Angelegenheit. Das Tribunal erläßt am 01.09. ein Reskript an die Bekl., binnen 6 Wochen ihre Pfänder einzulösen oder am 03.11. zum Vorbescheid in der Tribunalskanzlei zu erscheinen und bittet das Land- und Hofgericht Güstrow am selben Tag um Beförderung der Angelegenheit. Am 28.11. weist der Bekl. die Beschuldigungen des Kl.s zurück, leugnet die Schuld in Höhe von 97 Rtlr und erkennt nur 44 Rtlr Schulden an. Der Bekl. bittet das Tribunal, den Kl. anzuweisen, ihm seine Pfänder gegen die Bezahlung von 44 Rtlr auszuliefern. Das Tribunal fordert den Kl. am 01.12.1769 zur Stellungnahme auf. Da diese bis zum 06.02.1770 nicht erfolgt ist, bittet der Bekl. an diesem Tag erneut um Auslieferung seiner Pfänder. Das Tribunal fordert den Kl. am 07.02. erneut zur Stellungnahme auf, am 23.03. bittet der Kl. um Fristverlängerung, bis er eine Antwort der Schweriner Justizkanzlei erhalten habe und erhält diese am 27.03. Am 06.04. weist der Kl. die Behauptungen des Bekl. zurück und fordert erneut die Bezahlung seiner Dienste. Am 07.04. fordert das Tribunal den Bekl. zur Stellungnahme binnen 6 Wochen auf, erhält von diesem am 22.05. aber zunächst eine Bitte um Fristverlängerung, der es am 23.05. zustimmt. Am 02.07. besteht der Bekl. auf seiner Forderung, woraufhin das Tribunal am 03.07. die Akten schließt, diese am 26.10.1770 an die Referenten verteilt und die Parteien auf ihre Bitten vom 25.01.1771, 19.04. und 12.07.1771 auf baldiges Urteil vertröstet. Am 20.01.1772 setzt es den 06.03. zur Schlichtung an, vergleicht die Parteien an diesem Tag miteinander und protokolliert den Vergleich, nach dem der Kl. nach Barzahlung von 70 Rtlr alle Pfänder und Prozeßunterlagen an den Bekl. ausliefert. Am 21.03.1772 erklären die Parteien, daß sie miteinander völlig liquid wären".
Instanzenzug: 1. Tribunal 1769-1772
Prozessbeilagen: (7) Aufstellung Sengebuschs über die Schulden der Bekl. vom 12.07.1769; von Notar Joachim Christoph Lehmann aufgenommenes Taxationsprotokoll der Pfänder vom 12.07.1769; Schuldverschreibung Dahlmanns für Kl. vom 14.04.1767; Advokaturrechnung Sengebuschs in mehreren Fällen der Bekl. gegeneinander 1767-1768; Quittung Sengebuschs über 58 Rtlr vom 25.03.1768; Prozeßkostenaufstellung des Bekl. 1767-1768; von Notar Ernst August Leich aufgenommenes Protokoll der Öffnung einer Schatulle vom 31.01.1767; Prozeßvollmachten des Bekl. für Dr. Hertzberg vom 14.01.1770 und des Kl.s für Dr. Ungnade vom 16.07.1770; Vergleich zwischen Bekl. vom 14.04.1767; Aufstellung über Forderungen verschiedener Gläubiger an Dahlmann vom 31.08.1767; von Schweriner Justizkanzlei bestätigte Prokuratur- und Advokaturrechnung Sengebuschs vom 22.03.1770; Aufstellung über Schulden der Bekl. bei Kl.; Schreiben Dahlmanns an Kl. vom 03.03.1767
Akten
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
29.10.2025, 11:26 MEZ