Graf Johann von Wertheim legt durch notarielle Urkunde namens einer Anzahl Untertanen Verwehrung dagegen ein, dass dieselben vor das fränkische Landgericht in Würzburg als Appellationsinstanz gefordert worden sind und beruft sich auf die kaiserlichen Privilegien und den Beschluß des Konzils zu Konstanz, wonach seine Vorfahren in eigener Sache nur vor einem kaiserlichen Hofgericht geurteilt und Appellationen von Wertheimer Gericht nicht an das Landgericht Würzburg, sondern an ein kaiserl. Hofgericht zu richten sind.