Hermann, Schultheiß zu Schwäbisch Hall, gestattet in Gegenwart zahlreicher namentlich benannter Gerichtspersonen und Zeugen, dass die Witwe des Heinrich Volc, die durch eine Notlage (Ehafte noth) die von ihrem verstorbenen Ehemann geerbten Schulden nicht bedienen noch begleichen kann, und weil ihre engeren Verwandten (freunde) zu Hilfeleistung oder Bürgschaft nicht bereit sind, den Verkauf ihres durch einen gewissen Räuscher bewirtschafteten halben Gutes zu Bibersfeld an Konrad den Feldner und dessen Erben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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