Elisabeth, zu Ungarn, Dalmatien, Kroatien Königin und Erbin des Königreichs zu Böhmen und des Herzogtums zu Luxemburg und Grafschaft zu Chiny und Erzherzogin zu Österreich, bekennt mit Bezug auf die eingerückte Urkunde, gegeben zu Trier - 1441 dez ersten tag im Maye (deren Inhalt ist: Elisabeth von Görlitz, Herzogin in Bayern und zu Luxemburg, bekenne, dass der + Wenzeslaus, Römischer König und König zu Böhmen, ihr, seines Bruders Tochter, zu Zeit, als er sie ihrem ersten Gemahl Herzog Anton von Brabant zur Ehe gegeben, als fürstliche Ehesteuer 120000 Rheinische Gulden auf das Herzogtum und Lande zu Luxemburg und der Grafschaft von Chiny gegeben und verschrieben habe, welcher Lande Erbe sie auch zu sein glaube, nachdem ihres Vaters Bruder Kaiser Sigismund, König zu Ungarn und der genannte Wenzeslaus, sodann ihr Vater Herzog Hans von Görlitz, sämtlich Bruder, ohne Söhne und Leibeserben ihres Namens, Wappens und Stammes verstorben seien, besonders, weil das Herzogtum zu Görlitz und das Land von Lausitz, die mit anderen ihres Vaters Erbteil hätten sein sollen, nicht zu ihren Händen, sondern zu denen Elisabethen, Königin zu Ungarn und Erzherzogin zu Österreich, Kaisers Sigismund Tochter, die auch eine Tochter von Behem und Werleskunde wie sie selbst sei, gekommen wären, sich dieselbe auch des Königreichs Behem, davon auch sie wie diese geboren worden, nebst anderen Fürstentümern, Herrschaften, Landen und Leuten von ihres Stammes Herkommen, als ihr durch Erbschaft anerfallen zu behaupten unterwinde; da nun ferner ihr Herzogtum von Luxemburg und Grafschaft von Chiny mit großen Schulden belastet sei, wodurch darin mancherlei Irrung und wilde Läufte entstanden seien, was eine gänzliche Verwüstung derselben besorgen lasse, und da sie zu deren Schirm nicht mächtig sei: so habe sie mit Rat etwelcher dieser Lande Prälaten, Freien, Herren, Ritterschaften und Städte auf diese Lande mit allem Zugehöre zum Vorteile Jakobs Erzbischofs zu Trier, seiner Nachkommen und des Stiftes jenem für obige ihr auch von ihm bezahlte Ehesteuer von 120000 guten schweren Rheinischen Goldgulden Münze der rheinischen Kurfürsten inne gegeben, jedoch rücklösbar für die gleiche Summe nach vorheriger einjähriger Kündigung): dass sie diese Pfandschaft als Erbin derselben Lande bestätige, weil sie und die Herzogin von Luxemburg gegenseitige Erben seien, und weil sie und ihr Sohn König Ladislaus, auch ihre Töchter, zur Zeit nach ihrer Gelegenheit den genannten Landen keinen Trost und Hilfe leisten könnten oder möchten, auch damit dieselben nicht in fremder Herren Hände kämen, die dann größere Ansprüche daran haben wollten, und von welchen sie oder ihre Stammeserben solche vielleicht nimmermehr zurück lösen könnten, auch wegen getreuer ihrem Vater und Elisabeth von Görlitz von Erzbischof Jakob und dessen Vater Arnold von Sierck, Herrn zu Montclair und zu Meinsberg, der auch sonderliche Erbamt, Pfandschaft, Schuld, Lehen, Verschreibungen, Gülte und Güter auf dem Lande zu Luxmburg habe, öfter willig geleisteter Dienste; endlich auch, weil die fraglichen Lande ihren königlichen Landen zu fern gelegen seien. Schließlich folgt die Genehmigung Friedrichs, Römischen Königs und Herzogs zu Österreich als 'Fürmunder, Momper, Fürweser und Gerhab' des noch unmündigen Lassla, Königs zu Ungarn und Herzogs zu Österreich und namens dessen Geschwister.

Vollständigen Titel anzeigen
Hessisches Hauptstaatsarchiv
Objekt beim Datenpartner