Kurfürst Philipp von der Pfalz verkündet die Entscheidungen seiner Räte in etlichen Streitigkeiten zwischen Markgraf Christoph zu Baden und Graf Bernhard zu Eberstein, Viztum zu Amberg. Gemäß einer Veranlassung sollten sie am 19.12.1480/19.12.1481 (uff dinstag nach sant Lucien tag) zu Gernsbach (Gerspach) vor den Räten verhört werden. Der Pfalzgraf bestimmte dazu seinen Kanzler Doktor Thomas Dornberg und seinen Vogt zu Bretten, Hans von Neipperg; Graf Bernhard kam persönlich, der Markgraf wurde durch seinen Hofmeister als Anwalt vertreten. Zunächst wandte Bernhard ein, dass es nicht rechtens sei, wenn er zu einem solchen Tag käme, während er "gepfandt" sei. In einem ausführlich mit mehrfacher Rede und Widerrede geschildertem Fall beklagte sich Bernhard, dass ihm sein Wein oder dessen Geldwert sowie Bechtolt, sein Schultheiß zu Gernsbach, durch den markgräflichen Schultheißen zu Kuppenheim wegen Claus Henninger beschlagnahmt und verhaftet worden seien, woraus etliche weitere Problem entstanden seien. Erwähnt werden dabei eine ausstehende Appellation, ein Gerichtsurteil zu Muggensturm, ein Verbot des Kaisers, Mahnungen durch den badischen Hofmeister Burkhard von Reischach, der Notar Antonius Bochholtz mit einem Knecht, eine markgräfliche Distanzierung von der ganzen Angelegenheit, die Anrufung des Gerichts zu Rottweil, die Anbringung einer gerichtlichen Vorladung an der Kirche zu Kuppenheim während der Sonntagsmesse, die Weiterschickung des Notars nach Baden[-Baden], die Einbeziehung des Amtmanns zu Neueberstein Klaus Schedel, die Gefangennahme von Claus Henninger im Turm zu Baden-Baden wegen eines möglichen Angriffs mit etlichen "andern buben", der badische Rat Nikolaus Amlung, die Anhörung des Notars und seines Knechts, eine Kundschaft durch Klaus Schedel, Ludwig Klein und den Schultheißen Bechtolt und schließlich ein früherer Schlichtungsversuch. Die Pfalzgräflichen Räte entschieden, dass der Markgraf in dieser Sache nicht pflichtig sei. Nocheinmal kommt das Anschlagen an der Kirchtür zur Sprache, was ehrverletztend und auch nicht üblich sei, bevor etliche weitere Streitpunkte vorgebracht und entschieden werden. [...] [...] Diese betreffen: ein Bauverbot für sieben Männer zu Ottenau (Ottnaw); ein Entscheid Georgs von Bach auf einen gemeinsamen Umgang wegen des Wildbanns in der Grafschaft, wobei sie sich nach der Brücke zu Ottenau nicht einigen können, da beider Briefe unterschiedliche Wege vorgeben, weshalb nun ein neuer Umgang für Montag nach Invocavit [= 12.3.1481] angesetzt ist, bei dem im Zweifel der pfalzgräfliche Obmann per Zufall entscheiden soll; ein Hintersasse, der Amtsmann Heinrich von Wengen, Ludwig Klein; ein Entscheid Graf Ludwigs von Öttingen über die freie Straßennutzung von Ebersteiner Eigenleuten, der zuwider einige aus Muggensturm zu Malsch gefangen wurden und nach Baden-Baden ins Gefängnis kamen; eine Mühle mit Teich zu Rastatt in der Murg, was Fischen, vor allem Lachsen, Schaden zufügt, weshalb die Ebersteiner Einnahmen von 100 auf 30 Gulden jährlich geschrumpft sind, wozu binnen Monatsfrist eine unparteiische Kommission eine Entscheidung fällen soll; ein Entscheid Graf Johanns (+) von Eberstein; die Umsetzung eines Verbots bestimmter Fischfangtechniken zu Steinmauern, Fischwehraufseher (fecher/vecher), deren Knechte und weitere Probleme um den Fischfrang; gemeinsame Briefe, besonders das Priorat zu Reichenbach betreffend, die noch nicht gemäß des Entscheids von Heinrich von Sternenfels hinterlegt sind, sowie ein vom Bischof von Speyer ergangener Entscheid betreffend den Abt von Hirsau; Stefan zum Laub und dessen Zahlung von 50 Gulden; Holzfrevler und deren Bestrafung; eine Entscheidung des Grafen Alwig von Sulz über den Austausch armer Leute; Verletzung des Wildbanns; Bestrafung von jenen, die jenseits der Grenze fischen; markgräfliches Asyl innerhalb des Burgfriedens für etliche Verbrecher und Frevler, was sich am Fall einer Frau aus Münzesheim entzündete, die erst einen Ebersteiner Leibeigenen und dann einen Badener geheiratet hatte; die Freilassung von Vielhauers (Vilhauwers) Tochtermann, der auf Burg Eberstein wegen Diebstahl oder auf Verleumdung durch seinen Nachbarn gefangen war; Schadensersatz für verschiedene handgreifliche Verbrechen durch Hans von Niefern am Keller zu Eberstein und durch den Schultheißen zu Lautenbach an einem Armen von Eberstein sowie Schadensersatz für die Gefangennahmen desselben und von den Ebersteiner Angehörigen Georg Emmert, Hans Walter und Hans Keller in Baden-Baden unter Berufung auf den Burgfrieden; die Zugehörigkeit einer Hofstätte des Hans Metzer (Metzer Hennsel) und Bede darauf; die Zugehörigkeit einiger Eigenleute zu Nöttingen (Nettingen); die Auslösung etlicher einste gefangener Leibeigener mit 74 Gulden; die Gefangennahme des Jakob Schlosser durch den Schultheißen zu Rotenfels wegen des Müllers Gut; Weinausschank durch die Ebersteiner und zeitgleiches Schankverbot für die von Gernsbach; vorenthaltene Bede von Sultzen Claus zu Stauffemberg, auf die Hofstatt von Katherina Scheitler (Ketth Scheitlerin) und auf ein Rebenstück von Hans Müller, obwohl diese für 50 Jahre nicht gefordert wurde; Schweinetrieb des Hans von Niefern auf beider Herrn Äcker; ein nicht zustande gekommener Verkauf von Äckern; Klärung der Herkunft des Baders (Beder) zu Forbach (Furbach); Waldnutzung durch die zu Langenbrand; über das Vorschlagsrecht des Messners zu Gernsbach soll der Bischof von Speyer entscheiden, nachdem der Abt von [Herren]alb die Sache nicht annehmen wollte; Bautätigkeiten am Schloss Neueberstein und die Frage nach einem durchgängigen Wehrgang für die Wächter auch über das Haus des Markgrafen; das Wiederhineinlegen verschiedener Briefe und Register in eine Truhe in der Kirche zu Weisenbach (Wissenbach), wozu beider Herren Heiligenpfleger Schlüssel hatten und woraus der Amtmann Hans von Niefern und Nikolaus Gremp womöglich gemeinsam Schriftstücke entnommen hatten; ungestrafte Entnahme von Lachsen aus der Murg durch etliche von Steinmauern. [...] [...] Es folgen separat die Klagen seitens des Markgrafen. Diese betreffen Folgendes: die Rechnung von St. Jakob zu Gernsbach (Gerspach), weswegen der Bischof von Speyer angerufen wurde; die Heiligenpfleger der Pfarrei zu Selbach (Selebach) und verhinderte Auszahlungen und Einsetzungen; ein Brenn- und Backofen (Bron und Backoffen) im Schloss Neueberstein; die Quittierung von 30 Gulden durch die Kapläne zu Gernsbach unter Verweis auf einen Entscheid zu Ladenburg, die Handhabung der Priester und einen Schirmbrief Markgraf Rudolfs (marggrave Rudolff) für dieselben; die Verringerung der Pfründe von St. Jakob zu Gernsbach von drei auf zwei durch den Kastvogt Graf Bernhard und daraus resultierende Unklarheiten über die Art der verbleibenden Messen sowie die Rechnungslegung, an der der Amtmann Hans von Niefern beteiligt ist; ein vermeintlich zu junger und untauglicher Priester auf der Pfarrei zu Gernsbach, wobei die Klagen über ihn an das geistliche Gericht des Bischofs zu Speyer weitergeleitet werden; ein Verzicht Bernhards auf 100 Gulden von Michelbach herkommend, die der Kirche zu Gernsbach zustehen; 125 Gulden, die Bernhard laut eines Registers der Marienkirche zu Gernsbach schuldig ist, sowie 98 Gulden als Schulden von Bernhards Mutter [Agnes von Finstingen], wobei dieser auf seine Geschwister als Miterben verweist; Gefangennahme des Philipp von Hörden (Herden), der unter Druck Güter verkauft hatte, wie Kunz Lypffen bestätigt; Fischerei von Ebersteiner Leuten im markgräflichen Fischwasser sowie Vogeljagd und Holzschlagen in dessen Wildbanne; Schmähung der Ehefrau des Amtmanns Hans von Niefern durch eine Magd Graf Bernhards zu Neueberstein sowie Hundehaltung auf dem Schloss durch Bernhard; nachbarschaftlicher Umgang in Gernsbach, was Müller, Bäcker, Metzger und Schweineverkauf betrifft; Bestrafung des Hans Bertsch, der Hans Kegel wund geschlagen hat; Rechnung der Heiligenpfleger zu Weisenbach; versäumte Rechnung der Kirche zu Muggensturm; Nachfrage bezüglich einer Schenkung durch die von Muggensturm an ein Kloster und die Besserung einer Gülte an die Äbtissin; gescheiterter Erlös aus gemeinsamen Äckern; vorenthaltene 5 Schilling Pfennig an den Kaplan auf dem Schloss Neueberstein als Hälfte der ihm zustehenden 10 Schilling vom Hof zu Winnau (Winnaw); Unklarheiten darüber, ob der Verkauf eines Dorfes dem Kloster Frauenalb, über das beide Parteien Schirmherr sind, einen Nutzen bringt, und daraus entstandene Unstimmigkeiten und Aufschübe, wobei eine Abmachung zu Ladenburg, ein Tag zu Frauenalb, Graf Bernhards gleichnamiger Vetter sowie der Amtmann Claus Schedel als seine Gesandten, der Hinweis auf den Erhalt des Dorfs als Gottesgnade und die Zustimmung der geistlichen Oberen erwähnt werden. Abschließend halten die Räte fest, dass jede Seite für ihre Kosten aufkommt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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