Berufung gegen die Urteile der Vorinstanz vom 6. und 11. Dez. 1685, wonach die Schuldforderungen der Erben Driesen aufgrund zweier Stadtrentmeistereirechnungen aus den Jahren 1646/47 und 1648/49 von 7673 Gulden, 12 Albus, 11 1/2 Heller kölnisch, was bei einem Wert von 1 Rtlr. zu 3 Gulden, 6 Albus umgerechnet 2361 Rtlr., 6 Albus, 11 1/2 Heller sind, und aufgrund einer weiteren Rechnung aus dem Jahr 1649/50 über 2938 Gulden, 22 Albus kölnisch aus städt. Mitteln befriedigt werden sollen. Die Zuweisung der städt. Bierakzise verstehen die Appellanten als „Attentat“. Die Appellanten bemängeln, daß die Richtigkeit der Rechnungen noch nicht nachgewiesen worden sei und der verst. Bürgermeister Johann Driesen der Stadt Jülich diverse Rechnungslegungen aus seinen übrigen Amtszeiten als Einnehmer der städt. Akzisen und Gefälle von 1646 - 1649, 1655 - 1657, 1662 - 1665 und 1670/71 und als Steuereinnehmer von 1655, 1666 und 1670 schuldig geblieben sei.