Berufung gegen eine Melchior Schliper auferlegte Schadenersatzleistung, der mit Johann Bertram in einer 1689 gegründeten „Societät“ mit vierjähriger Kündigungsfrist die Herstellung und den Handel von Sägen betrieb. Während Johann Bertram für das Eisen sorgte, war sein Partner für die Herstellung der Sägen zuständig. Es war vereinbart, daß das fertige Produkt das „Wappenzeichen“ beider Personen tragen sollte. Melchior Schliper wurde vorgeworfen, statt des Zeichens von Johann Bertram ein anderes aufgeschlagen zu haben, so daß dieser geschäftlich benachteiligt war. Die RKG-Appellation richtet sich gegen einen aufgrund einer Supplik um Revision bei dem Kurfürsten ergangenen extrajudizialen Bescheid, der sich zwar gegen einen 1694 angeordneten Arrest auf in Amsterdam und Leerdam lagernde Sägen des Appellanten ausspricht, aber ihm wegen der Verwendung anderer Zeichen eine Entschädigungszahlung für den entgangenen Gewinn des verstorbenen Mannes der Appellatin und einen Vergleich bei den Prozeßkosten auferlegte. Trotz einer Anordnung des Landesherrn, den Arrest aufgrund seines Evokationsprivilegs zu kassieren, waren die arrestierten Waren nicht herausgegeben worden, so daß der Appellant eine Entschädigung für den ihm entstandenen Schaden verlangt. Gegen die RKG-Appellation, deren verzögerte Eröffnung durch den Appellanten auf der erst nach dem Tod des Kurfürsten erfolgten Zustellung des Urteils der Vorinstanz beruhen soll, wendet der Appellat ein, daß es sich bei dem Bescheid um ein abgeschlossenes Revisionsverfahren handelt, das keine Berufung zuließe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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