Klage wegen eines von dem Beklagten erlassenen Urteils. Nachdem Guido von Berlo, ein Lütticher Bürger, in einem zuvor gegen Jakob von Horn geführten Verfahren unterlegen war, wurde wegen einer unterbliebenen Zahlung über ihn ein Bann verhängt, so daß ihm eine Appellation nicht mehr möglich war. Als man ihn in Haft nahm, erreichte er bei dem Rat der Stadt Lüttich, daß ein Verfahren gegen seine Witwe eröffnet wurde, wo er ebenfalls unterlag. Daraufhin gelang es ihm, einen vor dem Beklagten zu verhandelnden Prozeß zu erwirken. Die Kläger bestreiten vor dem RKG dessen Zuständigkeit als geistliche Instanz und verweisen darauf, daß wegen ihrer Privilegien und Stadtrechte gegen ihr zuvor ergangenes Urteil keine Berufung eingelegt werden kann. Wegen des Verstoßes fordern sie außerdem die Verhängung der vorgesehenen Strafe.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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