Reichserbtruchseß Wilhelm [voller Titel] reversiert, daß Gf. Karl (Carolus) von Hohenzollern, des hl. Reichs Erbkämmerer, ihm in einem bestimmten Bezirk des Sigmaringer Forsts nämlich von Scheer bis zum Scheerer Ried, zum Hesels-Acker, den Weg entlang nach Heudorf (Hewdorf) zum Wasserfall beim Brücklein, das Byrer-Holz hoch nach Blochingen und von dort zurück nach Scheer als besondere Gunst das Jagen erlaubt hat. Wilhelm verspricht, auf diese Erlaubnis keinen Rechtsanspruch zu erheben. Sie ist jederzeit durch Gf. Karl, seine Erben oder Amtsleute aufkündbar, wovon jedoch das in alten Verträgen festgehaltene Recht der Truchsessen, im Sigmaringer Forst Schweine, Bären, Hasen und Füchse zu jagen, unberührt bleibt.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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