Kurfürst Philipp von der Pfalz schreibt Schultheißen, Gericht und Gemeinde zu Dielheim (Duwellnheym), dass er seinen Teil zu Dielheim an Orendel von Gemmingen erblich verkauft hat, wie es der Kaufbrief ausweist. Daher befiehlt er den Angeschriebenen, dass sie Orendel entsprechend des Kaufbriefs geloben und schwören sollen. Wenn sie das getan haben, sagt er sie der Gelübde und Eide ihm gegenüber ledig und weist sie an Orendel.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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