Erzbischof Hermann von Köln einigt sich mit Johann Herzog von Kleve und Graf von der Mark und dessen Sohn auf Lebenszeit dahin, daß alle seit der mit Erzbischof Dietrich zu Maastricht geschlossenen Sühne entstandenen Fehden und Schäden gegeneinander aufgerechnet, der Erzbischof im Besitz von Kaiserswerth, Bilstein und Fredeburg, der Herzog im Besitz von Soest und der kölnischen Hälfte von Xanten verbleiben sollen. d. am Sonntag quasimodogeniti.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...