Jüngere Oldenburgische Landgerichte (Bestand)
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NLA OL, Best. 78
Nds. Landesarchiv, Abt. Oldenburg (Archivtektonik) >> Gliederung >> 1 Staatliches Archivgut, Ältere Bestände >> 1.1 Fachbehörden >> 1.1.3 Justiz
1814-1857
Enthält: Landgericht Oldenburg: Geld- und Abgabeforderungen 1783-1843 (2); Vormundschaftssachen 1717-1857 (69); Nachlassangelegenheiten 1816-1842 (2); Landgericht Neuenburg: Verwaltungs-, Personal- und Rechnungswesen 1785-1853 (21); Kaufverträge 1823-1829 (3); Zivilklage und Urteilssammlungen 1809-1840 (5); Erbschaftsangelegenheiten 1829-1839 (3); Landgericht Ovelgönne: Konkurse 1803-1855 (42); Zivilklagen 1860-1879 (29); Konvokationen 1808-1857 (125); Nachlassregelungen 1831-1859 (2); Vormundschaften 1814-1873 (20); Amtsbücher 1760-1862 (13); Landgericht Delmenhorst: 1811-1850 (58); Landgericht Vechta: 1799-1858 (97); Landgericht Cloppenburg: 1804-1859 (25); Landgericht Jever: Allgemeine Verwaltung und Personalsachen 1802-1879 (21); Vergantungen und Konkurse 1822-1864 (24); Geld- und Abgabeforderungen 1816-1846 (10); Testamente, Erb- und Nachlasssachen 1809-1843 (15); Vormundschaften 1819-1836 (3); Kriminalsachen 1814-1855 (7).
Beschreibung: Best. 78 Jüngere Oldenburgische Landgerichte
Zeit: 1717-1879
Geschichte des Bestandsbildners: Im Zuge der Verwaltungs- und Justizreform nach der napoleonischen Herrschaft im Jahre 1814 wurden als gerichtliche Mittelinstanz sieben Landgerichte geschaffen (daneben bestanden 2 Stadtgerichte mit Landgerichtskompetenz). Gleichzeitig wurde 1814 ein neues Strafgesetzbuch eingeführt, welches de facto die persönliche Unabhängigkeit der Richter beinhaltete, da der Herzog auf die Bestätigung von Kriminalurteilen verzichtete. Der Amtsbezirk der Landgerichte wurde als (Gerichts-)Kreis bezeichnet. Die Justizkanzlei war nicht nur übergeordnete Behörde für die Landgerichte, sondern auch erste Berufungsinstanz für Urteile der Landgerichte in Zivilsachen, letzte Instanz in Kriminalsachen. Die Rechtsprechung auf unterster Ebene war Aufgabe der ebenfalls 1814 geschaffenen 25 Ämter, die auch allgemeine Verwaltungsaufgaben hatten und damit in der Tradition der ehemaligen Vogteien standen. Die unter napoleonischer Herrschaft vollzogene Trennung von Justiz und Verwaltung (Einrichtung von Friedensgerichten) wurde von Herzog Peter Friedrich Ludwig damit rückgängig gemacht. Berufungen an das zuständige Landgericht waren nur möglich, wenn der Streitwert über 25 Reichstaler lag. Zuständig für Appellationen der Entscheidungen der jüngeren Landgerichte war ab 1857 grundsätzlich das neu geschaffene Appellationsgericht in Oldenburg, bei dem auch ein Schwurgericht bestand.
Das Landgericht Oldenburg umfasste geographisch im Wesentlichen die Stadt und das Umland von Oldenburg einschließlich Butjadingen und Stedingen und das Amt Rastede. Im Zuge der Trennung von Justiz und Verwaltung wurde 1857 das Landgericht Oldenburg aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Oldenburg zugeschlagen, welches nun, zusammen mit den beiden Obergerichten Varel und Vechta, die neue Mittelinstanz bildete.
Die rechts- und verwaltungsgeschichtliche Entwicklung des Landgerichts Neuenburg entspricht der der anderen oldenburgischen Landgerichte. Im Zuge der Reformen, die zur Trennung von Justiz und Verwaltung führten, wurde 1857 das Landgericht Neuenburg aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Varel zugeschlagen. Der Bestand Landgericht Neuenburg umfasst geographisch im Wesentlichen die Ämter Neuenburg, Apen, Rastede sowie die Vogtei Jade. Vorgängerinstitution des Landgerichts Neuenburg war das alte Landgericht Neuenburg (Best. 74).
Das Landgericht Ovelgönne wurde 1857 aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Oldenburg zugeschlagen. Der Ovelgönner Bestand umfasst geographisch im Wesentlichen Ovelgönne selbst sowie Butjadingen und das Stadland. Vorgängerinstitution des Landgerichts Ovelgönne war das alte Landgericht Ovelgönne (Best. 74).
Das Landgericht Jever wurde 1857 aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Varel zugeschlagen, welches nun für Jever die neue Mittelinstanz bildete. Der vorliegende Bestand umfasst geographisch im Wesentlichen die Herrschaft Jever, wie sie nach dem Aussterben der Oldenburger Grafen 1667 an die Fürsten von Anhalt-Zerbst gefallen und über die fürstliche Linie Anhalt-Zerbst und die russischen Zaren 1813 (endgültig 1823) an Oldenburg gefallen war. Als Vorgängerinstitution des Landgerichts Jever ist das alte Landgericht Jever zu sehen (Best. 90), dessen Überlieferung vom 16. Jahrhundert bis 1810 reicht.
Die Landgerichte Cloppenburg und Vechta sind erst nach dem Übergang Südoldenburgs, des so genannten Oldenburger Münsterlands, an Oldenburg im Jahre 1817 entstanden. Gleiches gilt auch für das Landgericht Delmenhorst, welches bereits vorher als Stadtgericht bestand und im Wesentlichen für den Bereich Stedingen und die ehemaligen Hausvogtei Delmenhorst zuständig war.
Findmittel: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
Beschreibung: Best. 78 Jüngere Oldenburgische Landgerichte
Zeit: 1717-1879
Geschichte des Bestandsbildners: Im Zuge der Verwaltungs- und Justizreform nach der napoleonischen Herrschaft im Jahre 1814 wurden als gerichtliche Mittelinstanz sieben Landgerichte geschaffen (daneben bestanden 2 Stadtgerichte mit Landgerichtskompetenz). Gleichzeitig wurde 1814 ein neues Strafgesetzbuch eingeführt, welches de facto die persönliche Unabhängigkeit der Richter beinhaltete, da der Herzog auf die Bestätigung von Kriminalurteilen verzichtete. Der Amtsbezirk der Landgerichte wurde als (Gerichts-)Kreis bezeichnet. Die Justizkanzlei war nicht nur übergeordnete Behörde für die Landgerichte, sondern auch erste Berufungsinstanz für Urteile der Landgerichte in Zivilsachen, letzte Instanz in Kriminalsachen. Die Rechtsprechung auf unterster Ebene war Aufgabe der ebenfalls 1814 geschaffenen 25 Ämter, die auch allgemeine Verwaltungsaufgaben hatten und damit in der Tradition der ehemaligen Vogteien standen. Die unter napoleonischer Herrschaft vollzogene Trennung von Justiz und Verwaltung (Einrichtung von Friedensgerichten) wurde von Herzog Peter Friedrich Ludwig damit rückgängig gemacht. Berufungen an das zuständige Landgericht waren nur möglich, wenn der Streitwert über 25 Reichstaler lag. Zuständig für Appellationen der Entscheidungen der jüngeren Landgerichte war ab 1857 grundsätzlich das neu geschaffene Appellationsgericht in Oldenburg, bei dem auch ein Schwurgericht bestand.
Das Landgericht Oldenburg umfasste geographisch im Wesentlichen die Stadt und das Umland von Oldenburg einschließlich Butjadingen und Stedingen und das Amt Rastede. Im Zuge der Trennung von Justiz und Verwaltung wurde 1857 das Landgericht Oldenburg aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Oldenburg zugeschlagen, welches nun, zusammen mit den beiden Obergerichten Varel und Vechta, die neue Mittelinstanz bildete.
Die rechts- und verwaltungsgeschichtliche Entwicklung des Landgerichts Neuenburg entspricht der der anderen oldenburgischen Landgerichte. Im Zuge der Reformen, die zur Trennung von Justiz und Verwaltung führten, wurde 1857 das Landgericht Neuenburg aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Varel zugeschlagen. Der Bestand Landgericht Neuenburg umfasst geographisch im Wesentlichen die Ämter Neuenburg, Apen, Rastede sowie die Vogtei Jade. Vorgängerinstitution des Landgerichts Neuenburg war das alte Landgericht Neuenburg (Best. 74).
Das Landgericht Ovelgönne wurde 1857 aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Oldenburg zugeschlagen. Der Ovelgönner Bestand umfasst geographisch im Wesentlichen Ovelgönne selbst sowie Butjadingen und das Stadland. Vorgängerinstitution des Landgerichts Ovelgönne war das alte Landgericht Ovelgönne (Best. 74).
Das Landgericht Jever wurde 1857 aufgehoben und dem neu geschaffenen Obergericht Varel zugeschlagen, welches nun für Jever die neue Mittelinstanz bildete. Der vorliegende Bestand umfasst geographisch im Wesentlichen die Herrschaft Jever, wie sie nach dem Aussterben der Oldenburger Grafen 1667 an die Fürsten von Anhalt-Zerbst gefallen und über die fürstliche Linie Anhalt-Zerbst und die russischen Zaren 1813 (endgültig 1823) an Oldenburg gefallen war. Als Vorgängerinstitution des Landgerichts Jever ist das alte Landgericht Jever zu sehen (Best. 90), dessen Überlieferung vom 16. Jahrhundert bis 1810 reicht.
Die Landgerichte Cloppenburg und Vechta sind erst nach dem Übergang Südoldenburgs, des so genannten Oldenburger Münsterlands, an Oldenburg im Jahre 1817 entstanden. Gleiches gilt auch für das Landgericht Delmenhorst, welches bereits vorher als Stadtgericht bestand und im Wesentlichen für den Bereich Stedingen und die ehemaligen Hausvogtei Delmenhorst zuständig war.
Findmittel: Archivdatenbank/Internet
Zusatzinformationen: Abgeschlossen: Nein
Zusatzinformationen: teilweise verzeichnet
15,7; 597 Verzeichnungseinheiten
Bestand
Literatur: Werner Hülle, Geschichte des höchsten Landesgerichts von Oldenburg (1573-1935), Göttingen 1974), S. 142 ff.; Werner Hülle, Peter Friedrich Ludwig und das Oldenburgische Gerichtswesen, in: Heinrich Schmidt (Hg.), Beiträge zur oldenburgischen Landesgeschichte um 1800, Oldenburg 1979,S. 96 ff.; Friedrich-Wilhelm Schaer/Albrecht Eckhardt, Herzogtum und Großherzogtum Oldenburg im Zeitalter des aufgeklärten Absolutismus (1773-1847); in: Albrecht Eckhardt/Heinrich Schmidt, Geschichte des Landes Oldenburg, 4. Aufl. Oldenburg 1993, S. 271-332, bes. S. 298; Albrecht Eckhardt, Der konstitutionelle Staat, ebda., S. 333-402, bes. S. 352 f.
Information on confiscated assets
Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
Search in Archivportal-D
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Additional information on reason for persecution
Additional or more specific information on membership and group affiliation which were the reason for the persecution.
16.06.2025, 10:42 AM CEST