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In Sachen Johann Schumm, Vogt zu Hornberg gegen Hans Gschwind zu Gaggstatt und den hiesigen Schmied im Tal wegen eines Markstein-Streits und der darüber, zwischen dem Vogt und dem Schmied im Tal entstandenen Schmach-Händel, welche ex officio aufgehoben, er, Schmied, aber wegen seines unbedachten Mundes zu den Unkosten verurteilt worden.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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