Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Schuldverschreibung des Grafen Floris von Culemborg von 1568 über 8000 brabantischen Gulden zugunsten des kursächs. Obristen Heinrich Staupitz (Stopitz) auf Leim gen. (auch: zu) Pelitz. Wegen ausgebliebener Zinszahlungen hatten die Appellaten als jetzige Inhaber der Obligation (Zwischenbesitzer waren seit 1569 der Leipziger Bürger Heinrich Kremers; seit 1578 der Kölner Bürger Gerhard Koch, dann dessen Gläubiger Heinrich von Clausburg gen. Kremer, von dessen Witwe Margret Simonis sie erwarb) auf Immission in die als Sicherheit gesetzten Güter, die Waldgrafschaft und Güter zu Dahlen (Rheindahlen) gegen Maria von dem Bongart, Witwe von Bylandt zu Rheydt und Brempt, die Schwiegermutter des Appellanten geklagt. Sie bezweifelte, daß die Dahlener Güter als Sicherheit herangezogen werden könnten, verwies darauf, die Waldgrafschaft habe ihr Mann (von Rheydt) 1584 von Graf Floris von Culemborg bekommen, ohne daß dabei eine solche Last erwähnt sei (zur Bestätigung dessen und für zugesagte Eviktionsleistungen trat der Graf als Intervenient in das Verfahren ein), und bestritt die Berechtigung der Forderung auf Immission, da langjährig keine Zinszahlungen angemahnt worden seien, und die Rechtmäßigkeit des Erwerbs der Forderung durch Simonis, der sie spekulativ und nicht als reguläres Zahlungsmittel erworben habe. Nach Ansicht des Appellanten ohne diese Einwände zu berücksichtigen und parteiisch zugunsten ihres Mitschöffen Simonis hatten die Schöffen des Jülicher Hauptgerichtes dessen Anspruch bestätigt. Der Appellant wirft ihnen vor, noch während die Appellation gegen ihre Entscheidung am Düsseldorfer Hofgericht anhängig gewesen sei, Simonis’ Immission in die Dahlener Güter durchgeführt zu haben. Das Düsseldorfger Hofgericht habe die Einwände aufAttentat während des laufenden Verfahrens nicht berücksichtigt. Der daraufhin angerufene Kurfürst von Brandenburg habe dann auf Bericht seines klev. Hofgerichtes dem Gericht Dahlen die Durchführung der Immission untersagt. Die RKG-Appellation richtet sich gegen das Urteil des Düsseldorfer Hofgerichtes, das den Appellanten zwar zu dem noch von seiner inzwischen verstorbenen Schwiegermutter angebotenen Beweis der Unrechtmäßigkeit der Forderung zuließ, aber nur nach vorheriger Duldung der vom Hauptgericht erkannten Immission. 108