(1) M 1859 (2)~Kläger: Gottschalk Henrich Meier zu Hörstmar; 1737 Henrich Engelbert, Meier zu Hörstmar, (Bekl.) (3)~Beklagter: Bürgermeister und Rat der Stadt Lemgo und Konsorten, nämlich die Lemgoer Schulprovisoren, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Dr. Johann Paul Fuchs 1712 ( Subst.: Dr. Friedrich Heinrich von Gülich ( Lic. Konrad Franz von Steinhausen 1713 ( Subst.: Lic. J. J. Faber ( Lic. Simon Heinrich Gondela 1737 ( Subst.: Lic. Johann Franz Wolff Prokuratoren (Bekl.): Dr. Friedrich Heinrich von Gülich 1713 ( Subst.: Dr. Georg Friedrich Vergenius ( Dr. Christian Hartmann von Gülich 1713, 1713 ( Subst.: Lic. Dimpfel ( Dr. Johann Goy 1738 ( Subst.: Lic. G. W. Waldschmidt (5)~Prozessart: Appellationis Streitgegenstand: Streit um den Rechtscharakter des Hofes des Appellanten, der anläßlich dessen Hochzeit 1702 aufbrach, als lemgoerseits von ihm die Entrichtung des Weinkaufs für seine aufziehende Frau verlangt wurde, was er unter Verweis darauf, der Hof gehöre ihm erb- und eigentümlich, ablehnte. Nach Angaben des Appellanten berichtete der darauf angerufene Vogt zu Heiden an die Kanzlei, worauf Kanzler Barkhausen nach Einsicht in den Freikaufbrief von 1548, der bescheinige, daß sich der damalige Inhaber des Hofes vom Gutsherren und dessen Rechten freigekauft habe, entschieden habe, bis zu einem den Lemgoern freigestellten rechtlichen Austrag sei von einer Freiheit des Hofes auszugehen. Nach dem Tode Barkhausens hätten die Appellaten von einem Kanzleirat, der über den damaligen Vorgang nicht informiert gewesen sei, 1703 ein Mandat, den Weinkauf zu zahlen, erwirkt. In dem mit seinen Einwänden einsetzenden Kanzleiverfahren hätten 1705 die Jenenser Juristen ihrer Entscheidung, er müsse die Lemgoer als Gutsherren anerkennen, unzutreffende Behauptungen zugrundegelegt. Da das RKG zu dem Zeitpunkt bereits geschlossen gewesen sei und er sich wegen der großen Entfernung (ob maximam distantiam loci) nicht an den RHR habe wenden wollen, habe er eine Nullitätsklage mit Gesuch um Restitutio in integrum eingeführt, um durch Zeugenaussagen die Unrichtigkeit der dem Jenenser Urteil zugrundeliegenden Behauptungen zu beweisen. Die RKG-Appellation richtet sich gegen die Bestätigung der Entscheidung von 1705 durch die Vorinstanz, obwohl die Rintelner Juristen in einem Responsum juris seine Argumentation bestätigt hätten. Er sieht die Freiheit seines Hofes durch den Freikaufbrief von 1548, Einträge im Salbuch, einen Kaufvertrag über den Hof und Zeugenaussagen als hinreichend erwiesen an. Die Appellaten erschienen erst nach Rufen (13. März 1713). Es liegt keine Gegenklage vor. Nach letzten Handlungen 1714 betrieben sie 1737 die Wiederaufnahme des Verfahrens. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1702 - 1707, 1710 - 1712 ( 2. RKG 1712 - 1737 (1548 - 1738) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2) mit Rationes decidendi (ebd. Bl. 372 - 375). Freikaufbrief des Cord Landwehr, in dem er bescheinigt, daß sich Nolte zu Hörstmar, seine Frau Grete und deren Kinder von allen Rechten, die er an deren Leib, Hof und Gütern hatte, freigekauft haben, 1548 (Q 8). Extrakt aus dem Salbuch der Vogtei Heiden von 1617 den strittigen Hof betr. (Q 9). (8)~Beschreibung: 2 Bde., 7,5 cm; Bd. 1: 2 cm, 67 Bl., lose; Q 1 - 14, 16, 17, 4 Beil., davon 2 prod. 10. Januar bzw. 13. Juni 1738; Bd. 2: 5,5 cm, Bl. 68 - 375, geb.; = Q 15*. Lit.: Günter Rhiemeier, Hörstmar. Vom Urdorf zur ländlichen Wohngemeinde (Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemgo, Bd. 1), Lemgo 1989, S. 77ff.