Walter Kolf (Welter Kolffe) von Vettelhoven (Vetloyven) quittiert für sich und seine Erben dem Junggrafen Dietrich (Diederich) zu Manderscheid und zu Daun (Dune), Herr zu Schleiden (zur Sleyden), eine Zahlung von 50 rheinischen Gulden als Abschlag auf die 164 rheinische Gulden, die ihm Dietrich als Bürge von Johann Hurt von Schönecken schuldig war. Schon zuvor hatte Dietrich 100 Gulden bezahlt, so daß er noch 14 Gulden schuldig bleibt, weswegen der Gläubiger den Hauptbrief vorerst behält. Sr.: Ausst. Ausf. Perg. - Sg. anh., ab - Rv.