Graf Heinrich zu Fürstenberg entscheidet gütlich zwischen Andreas Stück von Dagersheim, der der Erzherzogin Mechthild und den Ihren von Dagersheim eine offene Fehde angesagt hat, und Schultheiß, Gericht und Vierundzwanzigern zu Dagersheim sowie dem Vogt zu Böblingen, daß die Parteien um ihre Streitsachen eines unbedingten Rechten vor Markgraf Karl v. Baden sein sollen.