Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz bekundet, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, dass er Jakob Bargsteiner und seinen Gewerken die Grube am Reichenberg zu Daimbach (Richenberg zu Deynbach) verschrieben hatte. Zum Zubehör gehören die Teile genannt Zehnlehenschaft (zehenlehenschafft) und das kleine Lehen (cleyn lehen), das zwischen dem Reichenberg und der Hadergrube, die der Pfalzgraf selbst bearbeiten ließ, liegt. Kurfürst Friedrich bestätigt und bessert dem Jakob die am 14.07.1472 (uff dinstag nach sant margrethen tag) gegebene Verschreibung nunmehr wie folgt: [1.] Bargsteiner mag einen Vorseher (heubtman) über die genannte Elflehenschaft (xi lehenschafft) setzen, der ihm auf sein Ersuchen hin Rechnung ablegen soll. [2.] Er mag seinen Anteil an jedweden verkaufen. [3.] Er mag Samkosten (einen saumscost) festlegen, wobei ein Gewerke durch den Hutmeister zu unterrichten ist und bei Versäumnis der Zahlung seinen Anteil an der Elflehenschaft verlieren soll. [4.] Bargsteiner erhält ein Vorkaufsrecht an den Anteilen der Gewerke. [5.] Er soll Vollmacht haben, gemäß der Artikel der Ordnung zu Daimbach in Sachen der "inleuff lehenschafften" vorzugehen, doch unbeschadet des fürstlichen Bergzehnten. [6.] Den Bergzehnt soll Bargsteiner geben, ohne Eintrag und Beirrung durch denjenigen, die vor Zeiten das Bergwerk innegehabt und bebaut hatten, wofür der Pfalzgraf ihm Schutz und Schirm versichert. [7.] Er soll die Lehenschaft und Nutzen des Bergwerks besitzen. [8.] Stellt Bargsteiner wegen Kriegen, Unfrieden oder den Geschäften des Pfalzgrafen (kriegs oder onfriedens oder unnsers geschffdes halber) den Betrieb ein, sollen ihm deswegen keine abschließende Kosten anfallen (soll ime onverlustig sin und soll des keinen ungelt haben).