Streit um die Entrichtung des Wittums der Appellatin gemäß ihrem Ehevertrag mit dem Vater des Appellanten. Die Vorinstanz hatte den Appellanten zur Entrichtung der im Ehevertrag vereinbarten 6000 Gulden, zu verzinsen mit den reichsüblichen 5 % verurteilt. Der Appellant fordert Gegenrechnung der Einnahmen, die sie - seiner Ansicht nach unberechtigt - in den letzten 18 Jahren aus dem kurköln. Lehen Haus Raedt (Kr. Kempen- Krefeld) gezogen habe, die er auf 17451 Rtlr. beziffert. Er bestreitet einen Wittumsanspruch seiner Mutter, da sie ihrerseits nicht ehevertragsgemäß alle ihr zufallenden Güter als Gegenlage in die Ehe eingebracht habe und da mit ihrer Wiederverheiratung ihr Nießbrauchrecht an Haus Raedt erloschen sei. Er bestreitet einen üblichen Zinssatz von 5 %; vielmehr würden im köln. Niederstift nicht mehr als 3,5 % Zinsen gezahlt. Zudem machten die aus Haus Raedt zu erzielenden Einnahmen höchstens 3-3,5 % von 6000 Gulden aus. Die Acta priora gingen erst nach Ulteriores compulsoriales (4. Okt. 1776) ein und wurden vom kurkölnischen Prokurator vorgelegt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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