Vor dem Gogericht zur Meest, vertreten durch den Gograf Helmich von Scheidingen als Bevollmächtigten der Stiftsdame Richmod Warendorf (Richmoit Warendorps), sind erschienen der Schulte Leefert (Schulten to Leifferdynck, Leiferdinck) und Rentmeister Gerd (Gert) Ocke in ihrer Klagsache, die Schulte Leefert, [Johann] von Tilbeck (de Tylbecke) und andere wegen eines Weges führen. Der Gerichtstermin war auf Veranlassung des bischöflichen Rates zu Münster angesetzt worden. Diese Vorladung wurde beiden Parteien in der Kirche zu Altenberge (Oldenberghe) verkündet und diese auf den damaligen Donnerstag zur Verhandlung einberufen. Die Klage richtet sich gegen einen Bauern zu Waltrup (Woltorpe) und besagt, daß dieser kein Recht an einem Weg von Severding (Zeghbertinck) durch das Laubrock (Lockenbroeck, Lockenbroick) habe, den Johann Tilbeck (Johan Tylbecke) als Vormund der Kinder des Burkart Tilbeck (Borchart Tylbecken) beansprucht, außer wenn er davon absehe. Der Bauer solle die Wahrheit und was er in der Sache wisse, eidlich bezeugen, andernfalls 5 Gulden Schadensersatz leisten. Die Gegenpartei, der Bauer Schulte Greiving (Schulte Greyvynch), Hermann von Waltrup (Herman to Woltorpe), Johann zur Hove (Johan tor Hove), Hermann Roleff (Herman Rolevynck), Johann von Hinder (Johan de Hinder). Johann Volbert und Hermann Leefert (Hermen Leifferdinck) bringen vor, daß die gleichen Streitigkeiten vom Femegericht zu Hohenhorst (Honhorst) dahingehend geregelt worden seien, daß man von Severding den Leichenweg bis zur Königstraße (Konyngstrate) nehmen und dan dem Marktweg folgen solle. Da sie von Severding aus keonen anderen Marktweg hätten, wäre auch der Weg durch das Laubrock nur ein Feldweg zu ihrem Land. Sie bezeugen, daß der verstorbene Burkhart und Hermann Tilbeck (Tiilbecke), die als Erben damals vor Gericht standen, dies nicht zurückgewiesen hätten. Weiterhin bezeugen die vor das Gericht geladenen Gerd von Hagen (Gert ton Haghen) und seine Frau Elisabeth (Elseke), die in Sieverding gewohnt hatten, Gerd als Knecht und Else als dort geborene Tochter, daß durch das Laubrock nur ein Feldweg führe. Desgleichen bezeugt auch Heinrich von Waltrup (Hinrich to Woltorpe), der 6 oder 7 Jahre auf dem Hof Leefert gedient hatte. Er führt ferner aus, daß man, um von Sieverding durch das Laubrock zu fahren, um den Schlüssel für den Schlagbaum bitten mußte. Dasselbe sagt auch Hermann Roleff, Knecht auf dem Hof zu Severding, aus. Die Genannten, Schulte Greiving, Hermann von Waltrup, Johann zur Hove, Hermann Roleff, Johann von Hinder, Johann Vollbart, Hermann Leefert, Gerd von Hagen und Heinrich Waltrup haben darauf ihren Eid abgelegt. Da der Vormund Tilbeck keinen Widerspruch eingelegt hat, ist dieser rechtmäßig. Auf Ersuchen des Schulte Leefert stellt der Gograf darüber eine schriftliche Bescheinigung aus und erhält seine Entlohnung. Dem Schulte Leefert und der Gegenpartei werden die Gerichtskosten zugewiesen. Siegelankündigung des Ausstellers. Als Zeugen des Gerichts waren anwesend: Der Dekan von Horstmar, Gottfried (Godert) von Münster, der Pfarrer zu Altenberge (Oldenberghe), Bernd Poeck (Bernt Poeck), Bürgermeister von Münster, Johann Droste, Rentmeister von Wolbeck (Wolbecke), Gerd Ocke, Rentmeister zu Horstmar, Johann Schult Schwicking (Johan Schulte Swydekynck), Johann Schlieckman (Sliickman), Schulte zu Althoff (ton Oldenhove) sowie Johann Ribbertinck (Riwertynck) (anno domini millesimo quadringentesimo octogesimo primo feria quinta post festum sancte Elisabeth vidue).