Anspruch auf Aufhebung eines vom Beklagten verfügten Arrests auf Güter des Appellanten in den Ämtern Nideggen und Münstereifel und deren Erträge wegen seines bewaffneten Vorgehens gegen Untertanen der Margarethe von der Mark, Fürstin zu Arenberg, bei Kommern (Kr. Euskirchen). Am 11. Juni 1568 und am 17. November 1568 soll Nesselrode mit 18 Bewaffneten eine neue Mühle zerstört haben. Die Reparaturarbeiten hätten vier Monate gedauert. Der Appellant gibt dazu an, unweit vom Haus Rath an einem Bach habe seit „unverdenklichen Jahren“ erst eine Korn-, dann eine Schmelz- und eine Stoßmühle und Hütte gestanden, die zum Haus Rath gehörte. Während der Abwesenheit des Appellanten in Frankreich sollen nun die Eingesessenen von Kommern auf dem Boden des Hauses Rath eine neue Stoßmühle errichtet und damit dem Haus Rath geschadet und den Wasserhaushalt durcheinandergebracht haben. Daher sei die Niederlegung der neuen Mühle vollkommen zu Recht erfolgt. Die Fürstin von Arenberg hatte eine Beeinträchtigung der Mühlen des Appellanten durch die neue Mühle bestritten. Der Beklagte bestreitet die Zulässigkeit der Appellation an das RKG mit der Begründung, durch ein solches Vorgehen werde „eine große Thur zu allem Ungehorsam, Rebellion, Verkleinerung und Verachtung landfürstlicher Hoheit und Autoritet eröffnet“.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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