Erzbischof Heinrich von Köln, Reichserzkanzler für Italien, bekundet, daß er mit Bischof Ludwig von Münster ein gegenseitiges Hilfsbündnis gegen jedermann geschlossen hat. Zu gegenseitigem Schutz und zur Sicherung des Lippeübergangs gemeinsamer Besitz von 2 Burgen an der Grenze zwischen Köln und Münster, nämlich Hovestadt bei Soest (Susatum) und einer zweiten noch zu errichtenden Befestigung zwischen Lünn und Dorsten (Durstene), Bestimmungen über die dort ansässigen Burgmannen. Hilfspflicht der Amtleute (officiati) beider Seiten auch ohne besondere Aufforderung ihres Herrn. Gegenseitige Rechtshilfe. Beilegung von Streitigkeiten zwischen beiden Parteien durch ein Schiedsgericht, zusammengesetzt aus einem Kölner Prälaten oder Domkanoniker, einem Vasallen derselben Kirche und einem Bürger von Soest vonseiten Kölns sowie aus einem münsterischen Prälaten oder Domherrn, einem Vasallen und einem Bürger von Münster vonseiten Münsters. Die Nachfolger der beiden Vertragspartner sollen sich ebenfalls zur Einhaltung gegenwärtigen Vertrags verpflichten. Siegelankündigung des Ausstellers und des Kölner Domkapitels. Datum 1322 Okt 29. crastino beatorum Symonis et Jude apostolorum

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Objekt beim Datenpartner