Jakob Negelin zum Rößler und Ehefrau Walburga Sutzline bekennen, daß Prior und Konvent zu Weingarten ihnen sowie ihrem jüngsten nachgelassenen Sohn bzw., wenn sie keinen haben, der jüngsten Tochter auf Lebenszeit das Gut zum Rößler verliehen haben, das zuvor Michel Negelin, Bruder des Ausstellers, innehatte. Die Beliehenen müssen das Gut persönlich in Hubers Weise bewirtschaften und in gutem Zustand halten. Sie dürfen es "nyendert schlaitzen" und nichts daraus veräußern. Jährlich zu St. Martin bzw. den üblichen Zeiten entrichten die Beliehenen dem Siechmeister in das Siechhaus an Zins und Hubgült 5 Scheffel Hafer und 1 lb 15 ß d Ravensburger Maßes bzw. Währung, 3 Hühner, 30 Eier. Bei Verletzung der Leihebedingungen, wenn die Beliehenen mit Leib und Gut dem Kloster "flüchtig" und ungehorsam werden, im Todesfall sowie bei Eingehung einer Ungenossamenehe fällt das Gut heim. Es muß dann mit Dritteil und Heurichte zurückgelassen werden. Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht nicht.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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