Erzbischof Konrad [III.] zu Mainz (Mentze) bekundet, dass er einst den verstorbenen Kunz von Laimbach (Leynbach) als seinen Amtmann zu Weckbach (Weckebach) eingesetzt, ihm etliche zu diesem Amt gehörige Gefälle und Nutzungen verschrieben und ihm erlaubt hat, am dortigen Haus und "burgstadel" mit Rat des erzbischöflichen Kellers zu Miltenberg 100 Gulden zu verbauen; entsprechend den damals getroffenen Vereinbarungen sollte die Entlassung aus dem Amt mit der Erstattung der Besserung verbunden sein. Kunz hat die genannte Summe in Weckbach tatsächlich verbaut, ist aber vor seiner Entlassung verstorben. Da der Aussteller das Amt Weckbach von der Witwe zurücklösen will, um es "furter zu bestellen", ist er mit Hans von Erlenbach (Erlebach), seinem Hausmarschall, übereingekommen, dass dieser auf Cathedra Petri [= 22. Februar] 1433 an Kunzens Witwe 100 Gulden bezahlt, damit das Amt Weckbach auslöst und es samt allen zugehörigen Befugnissen und Pflichten als Amtmann selbst übernimmt. Im Fall einer Gefangenschaft des Erzbischofs oder einer Sedisvakanz ist er dem Dechanten und dem Domkapitel zu Mainz verantwortlich. Zu dem Amt gehören folgende Einkünfte, wie auch der von Laimbach und dessen Witwe diese innehatten: 6 Pfund 5 Schilling Heller auf Martini [= 11. November]; 6 Pfund 5 Schilling Heller auf Walpurgis [= 1. Mai]; 4 Pfund von der Mühle; 10 Pfund zu rechter Bede; 2 Pfund zu Weihnachten von den Gütern; 8 Malter Korn von den Gütern; 1 Malter Korn von der Mühle zu Weckbach; 8 Malter Korn und 8 Malter Hafer vom Hof daselbst; 1 Malter Korn oder Frucht, "mynner oder mee", von den "rodern"; zwanzig Fastnachthühner und 24 Sommerhühner, jedoch mit Ausnahme der dazugehörigen Besthäupter. Desgleichen behält der Aussteller sich und seinem Stift vor: die Fische, Fischwasser und Bäche zu Weckbach, 10 Morgen eigene Wiesen und die großen und kleinen Bußen zu Weckbach und im Gebiet darum. Dem von Erlenbach ist es erlaubt, in den erzbischöflichen Gewässern mit Netz oder Haken (hamen) zu fischen, nicht jedoch darin eine "stedige noch rechte" Fischerei zu unterhalten. An dem Haus und "burgstadel" zu Weckbach darf der von Erlenbach, solang er es amtsweise innehat, mit Rat des Kellers zu Miltenberg 100 Gulden verbauen. Bei seiner Entlassung aus dem Amt werden ihm die 100 Gulden, mit denen er es von der Witwe Laimbachs gelöst hat, ebenso wie die 100 Gulden eigene Besserung erstattet; die Kündigung ist mit Vierteljahresfrist jederzeit möglich. Eine Abtretung durch den Amtmann an Dritte ist ohne Billigung des Ausstellers nicht zulässig. Ein Anspruch auf Ausgleich entstandener Kosten, Schäden und Verluste besteht beim Ausscheiden aus dem Amt nicht; entsprechende Forderungen werden gegebenenfalls gütlich beglichen. Ein eventueller Ernteausfall im Jahr der Entlassung wird ersetzt.