Abt Augustin von Kloster Seeon billigt den zwischen den Klosteruntertanen Simon Huber auf dem Seehuber Gut und Sebastian Hausschmidt auf dem zubauweise besessenen Kerschl Gut, beide zu Brünning im Landgericht Tittmoning, außergerichtlich geschlossenen Vergleich wegen Bau- und Holzrechten. S: Abt Augustin v. Kloster Seeon

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Bayerisches Hauptstaatsarchiv
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