Ausführung der Ablöse-Ordnung vom 2. März 1850 und des Rentenbank-Gesetzes von demselben Tage in Beziehung auf die Domänengefälle u. Ansprüche; ferner: auch das Gesetz vom 15. April 1857 wegen Ablösung der den geistlichen und Schulinstituten zustehenden Reallasten, soweit der Domänenfiskus Verpflichteter ist, Bd. 2