Besitz eines Teils der Herrschaft Hüls, die moersisch(-hülsische) Straße genannt. Gräfin Walburga (Walburg) von Neuenahr und Moers hatte in ihrem Testament von 1594 diesen Besitz dem Balthasar von Myllendonk vermacht, der ihn seinem Sohn Amandus vererbte. Dieser nahm 1650 von Kloster Marienbaum bei Xanten (Kr. Moers) Kapital auf und belastete die „moersische Str.“ damit. Als das Kloster 1659 das Darlehen zurückforderte, streckte 1662 Margarethe von Mirbach, Witwe des Generalmajors (Generalwachtmeisters) Konstantin von Nievenheim, die Summe von 8250 Rtlr. vor und erhielt dafür die „moersische Str.“ als Pfandbesitz, den jetzt der Appellant als Rechtsnachfolger der Familie von Nievenheim besaß. Der Anspruch des Fiskus von Moers beruhte auf einem Akt der Gräfin Walburga von 1600; damals hatte sie den Hausarmen von Moers die Schenkungen der Gräfin Magdalena von Nassau, gestorben 1567, von 500 Goldgulden und ihres Mannes, des Grafen Hermann von Neuenahr und Moers, von 1000 Rtlr. erneuert und selbst 1000 Rtlr. hinzugefügt, wobei sie die „moersische Str.“ als Sicherheit gesetzt hatte, allerdings ohne ihr Testament von 1594 zu ändern. Die Regierung (Kanzlei) zu Moers hatte Asbeck 1728 verurteilt, die 500 Goldgulden und 1000 Rtlr. samt Zinsen zu zahlen oder die Inbesitznahme des streitigen Gutes durch den fiskalischen Anwalt zu dulden. Dieses Urteil wurde nach Asbecks erfolgloser Appellation an das königl. Tribunal zu Berlin von der Regierung zu Moers 1728 bestätigt und auf die 1000 Rtlr. der Gräfin Walburga ausgedehnt. Vom RKG forderte Asbeck die Aufhebung des Urteils, da der Anspruch des Fiskus nach 30 J. verjährt sei. Der Fiskus forderte die Einstellung des RKG-Verfahrens, denn vom Hauptgericht Moers könne nicht ohne zuvorige Einlassung an einer mittleren Instanz an das RKG appelliert werden.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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