Kerbbrief, wonach: 1. die Durmersheimer auf neun Wochen zum Waidgang in sämmtlicher Malscher Markung, im Stacheckerit aber nur im eigenen Wald Lindenhart neben den Malschern berechtigt sind; 2. die von Durmersheim nur das Gleiche wie die Malscher zu Eckeritszeit einzuschlagen haben, jedoch mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Oberwaldes und Pfaffenbusches; 3. die alten Eckeritsgeldbestimmungen erhalten bleiben; 4. die von Durmersheim, von denen von Malsch und ihren Mitmarkgenossen Völkersbach, Freiolzheim und Waldprechtsweier die Erlaubnis erhalten, wegen diesmaligen ziemlichen Eckerits wöchentlich drei Tage lang mit ihren Schweinen in der Lindert und gemeinschaftlichen Wäldern einzuschlagen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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