Der Kläger erwirkt die Ladung, nachdem die Beklagten ihn, der ihnen im Auftrag von Gerhard Kerckering, Präzeptor der Antoniter in Köln, ein Mandat zustellen sollte, zusammen mit einem Zeugen in Eisen hatten schlagen lassen und einige Tage gefangengehalten hatten. Er erhebt wegen Bruch des allen RKG-Boten und Notaren zugesicherten Geleits „Klage, Spruch und Forderung“. Die Beklagten bestreiten ein schuldhaftes Verhalten. Der Streit zwischen Anne von Hochsteden zu Türnich und von Kerckering sei nach einem ihnen zugesandten Spruch von Schultheiß und Schöffen zu Düren noch in Vergleichsverhandlungen anhängig. Das von Kerckering erwirkte RKG- Mandat sei durch falsche Angaben erschlichen. Es sei ihnen zudem durch den Kellner Arnold von Scherenbach und den Beklagten ausschließlich in Kopie vorgelegt worden, ohne daß ihnen als Ungebildeten klar gewesen wäre, daß es sich um ein RKG-Mandat gehandelt habe. Sie hätten es als ein andernorts und unter Mißachtung ihrer Zuständigkeit erschlichenes Mandat angesehen und daher ein Verfahren gegen die Frevler eingeleitet. Das nach Frechener Brauch dabei übliche Verfahren sei die Verhängung eines Kummers, der die Beklagten zwingen solle, sich auf das Verfahren gegen sie einzulassen. Sobald ihnen klar geworden sei, daß es sich um ein RKG-Mandat gehandelt habe, hätten sie den Kummer aufgehoben. Mit Urteil vom 13. September 1549 erlegte das RKG den Beklagten gegen ihre Einwände die Litiskontestation und die Erstattung der dem Kläger „diss punct[es] halber“ entstandenen Kosten auf. Die Beklagten bestritten die Berechtigung der vom Kläger daraufhin eingereichten Prozeßkosten. Es handle sich um Kosten, die in der Hauptsache entstanden seien bzw. erst nach einer Entscheidung in der Hauptsache geltend gemacht werden könnten (u. a. Reisekosten zu RKG). Um die Beitreibung der Kosten bemühte sich noch der Vater des Klägers. Vgl. RKG 3091 (K 284/907).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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