Hans Glincker, Bürger zu Schwäbisch Hall, der dem dortigen Rat ein Schankrecht in Bubenorbis abgekauft hat, verschreibt demselben jährlich fünf Heller, ein Herbst- und ein Fastnachtshuhn rechter und ewiger Herrengülte aus dieser Gerechtigkeit, zahlbar jeweils auf Martini, gelobt auch namens seiner Erben, dieselbe bei allen künftigen Besitzwechseln "nach rechter Herren gult geprauch, gewonhait vnd recht" ordnungsgemäß aufzugeben und neu zu pachten, und räumt der Stadt Hall für den Fall der Säumigkeit Pfändungsrechte bis zur Höhe der aufgelaufenen Außenstände ein.