Dechant und Kapitel der St. Martinskirche in Kassel (Cassele) einerseits und Herr Heinrich von Wolfhagen (Wolfhain) andererseits vereinbaren vor d...
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Urk. 34, 19
Urk. 34, A II, Kassel Martinsstift
Urk. 34 Martinsstift Kassel - [ehemals: A II]
Martinsstift Kassel - [ehemals: A II] >> 1375-1399
1379 März 04
Not.-Instr. des kaiserl. Notars Conrad gen. Hasehart von Melsungen, Pergt, mit dem Signete des Notars. - Rückw. gleichzeit. Rubrum: Contractus Henrici Gobbelonis spectans ad altare St. Katherine.
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Acta sunt hec Cassele, in armario ecclesie St. Martini, anno 1379, ind. 1. [!], pontific. Urbani pape VI. anno 1., mensis martii die quarta.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dechant und Kapitel der St. Martinskirche in Kassel (Cassele) einerseits und Herr Heinrich von Wolfhagen (Wolfhain) andererseits vereinbaren vor dem Notare zur Verbesserung des St. Katharinenaltares in der Martinskirche, für den erstere Heinrich von neuem präsentiert haben, folgendes: Heinrich soll zur Aufbesserung des Altares in einer vom Dechanten und Kapitel zu bestimmenden Frist 20 Pfund Pfennige zahlen oder dem Altare einen Zins dafür an bestimmten Gütern verschreiben. Da eine Pfründe eines Amtes wegen da ist, soll Heinrich Zeit seines Lebens dem Altare zu einer wöchentlichen Messe verpflichtet sein; wenn aber die Einkünfte des Altares steigen, sollen bei den Nachfolgern Heinrichs auch die Pflichten sich mehren. Heinrich soll auch dem Gottesdienste beiwohnen und das Breviergebet halten, wenn er anwesend ist; wenn er abwesend sein will, ist er nur zu der einen Messe wöchentlich verpflichtet, doch muß er die zu gemeinem Nutzen der Kirche gegebenen Vorschriften beachten. Von dem Vorlesen der Evangelien und Episteln wird er ebenfalls befreit. Bei Streitigkeiten entscheidet der Dechant mit dem besseren (saniori) Teil der Kanoniker, und während eines Streites darf der Altarist die Einkünfte nicht genießen, sondern muß sie zu Händen des Dechanten und des Kapitels stellen. Heinrich verzichtet ferner auf die ihm einst gemachte Schenkung der Matrona Alheidis Molhusen, bestehend in 20 Ackern Pflugland 'in dem aldinholtze' gemäß der darüber ausgestellten Urkunde, zu Gunsten des Dechanten und Kapitels unter dem Vorbehalte der lebenslänglichen Nutznießung, für die er jährlich zu Michaelis einen Schilling Heller zum Zeichen der Übertragung dem Seelgeräter (fideliator) der Martinskirche zu entrichten bat; nach seinem Tode fällt das Land ganz an das Stift, und es soll von 3/4 des Ertrages das Fronleichnamsfest und von dem Rest die Jahrfeier des ? Gobelo von Wolfhagen, des Vaters Heinrichs, begangen werden.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Herr Johann, Pleban in Waldau (Walda), Johann Martini und Heinrich von Zwehren (Twern), Kleriker.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Schultze Nr. 809.
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Dechant und Kapitel der St. Martinskirche in Kassel (Cassele) einerseits und Herr Heinrich von Wolfhagen (Wolfhain) andererseits vereinbaren vor dem Notare zur Verbesserung des St. Katharinenaltares in der Martinskirche, für den erstere Heinrich von neuem präsentiert haben, folgendes: Heinrich soll zur Aufbesserung des Altares in einer vom Dechanten und Kapitel zu bestimmenden Frist 20 Pfund Pfennige zahlen oder dem Altare einen Zins dafür an bestimmten Gütern verschreiben. Da eine Pfründe eines Amtes wegen da ist, soll Heinrich Zeit seines Lebens dem Altare zu einer wöchentlichen Messe verpflichtet sein; wenn aber die Einkünfte des Altares steigen, sollen bei den Nachfolgern Heinrichs auch die Pflichten sich mehren. Heinrich soll auch dem Gottesdienste beiwohnen und das Breviergebet halten, wenn er anwesend ist; wenn er abwesend sein will, ist er nur zu der einen Messe wöchentlich verpflichtet, doch muß er die zu gemeinem Nutzen der Kirche gegebenen Vorschriften beachten. Von dem Vorlesen der Evangelien und Episteln wird er ebenfalls befreit. Bei Streitigkeiten entscheidet der Dechant mit dem besseren (saniori) Teil der Kanoniker, und während eines Streites darf der Altarist die Einkünfte nicht genießen, sondern muß sie zu Händen des Dechanten und des Kapitels stellen. Heinrich verzichtet ferner auf die ihm einst gemachte Schenkung der Matrona Alheidis Molhusen, bestehend in 20 Ackern Pflugland 'in dem aldinholtze' gemäß der darüber ausgestellten Urkunde, zu Gunsten des Dechanten und Kapitels unter dem Vorbehalte der lebenslänglichen Nutznießung, für die er jährlich zu Michaelis einen Schilling Heller zum Zeichen der Übertragung dem Seelgeräter (fideliator) der Martinskirche zu entrichten bat; nach seinem Tode fällt das Land ganz an das Stift, und es soll von 3/4 des Ertrages das Fronleichnamsfest und von dem Rest die Jahrfeier des ? Gobelo von Wolfhagen, des Vaters Heinrichs, begangen werden.
Vermerke (Urkunde): Zeugen: Herr Johann, Pleban in Waldau (Walda), Johann Martini und Heinrich von Zwehren (Twern), Kleriker.
Vermerke (Urkunde): Druckangaben: Regest: Schultze Nr. 809.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
10.06.2025, 09:13 MESZ