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Schiedsspruch des Römischen Stuhls in Sachen des Pfarrers von Repelen gegen den Abt Vulingus und den Konvent des Zisterzienserklosters zu Kamp betreffend Klage des ersteren gegen die Abtei wegen vieljähriger näher benannter Eingriffe in die Befugnisse des Pfarrers von Repelen, welcher Schiedsspruch, nachdem die Sache in den niederen Instanzen unter Vorsitz der päpstlichen Kommissare, des Propstes Conrad und des Kanonichs Goswin (aus Duisburg), eine Entscheidung nicht gefunden, vielmehr durch die Berufung der Parteien auf die Konstitutionen der Päpste Bonifaz VIII., Clemens V. und Gregor XI. und dem Wechsel der Anwälte noch verwickelter geworden, dahin lautet, dass der Kläger abzuweisen, die Verklagten von Schadenersatz und Kosten freizusprechen seien. D.: Sub anno natiuitatis domini millesimo trecentesimo septuagesimo nono indictione secunda die veneris vicesima tercia mensis decembris pontificatus dicti domini nostri domini Vrbani pape VI anno secundo.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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