Hintergrund des Verfahrens ist ein Erb- bzw. Besitzstreit um Haus Pesch (Kr. Erkelenz), das Johann von Schönrath seiner Frau Maria von Reifferscheid - nach Ansicht der Kläger als Besitz, nach Ansicht der Interessenten als Leibzucht - übertragen hatte. Die Kläger erklären, sie hätten am Dingstuhl Holzweiler einen Kummer auf Haus Pesch erwirkt. Nachdem dieser ihren Gegnern verkündet und von diesen binnen 6 Wochen und 3 Tagen nicht angefochten worden sei, sei er nach Dingstuhlbrauch rechtskräftig geworden. Da die Dingstühle im Amt Kaster keine Exekutionsgewalt hätten, hätten sie sich an den Vogt des Amtes und die herzoglichen Räte um Exekution des rechtskräftig gewordenen Urteils gewandt. Die Klage richtet sich dagegen, daß diesen Gesuchen nicht entsprochen wurde. Der Beklagte verweist auf die Einwände der Interessenten, 219 die bestreiten, daß ein Dingstuhlbrauch über das Rechtskräftigwerden eines Kummers nach einer Frist bestehe, und darauf verweisen, die Zuständigkeit des Dingstuhls Pesch unter Verweis auf einen zwischen den Parteien geschlossenen, vom Herzog bestätigten Vergleichsvertrag bestritten zu haben. 7. Juli 1572 Bestätigung des Mandates, danach Streit um seine Ausführung. Vgl. auch RKG 4623 (R 421/1350), RKG 4624 (R 422/1351) und RKG 4626 (R 424/1353).

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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