Search results
  • 18 of 190

Johannes Osenbrugge, Dechant, und das Kapitel der Kirche St. Andreas zu Lübbecke, Diözese Minden, beschließen im Kapitel zur Minderung der Schulden und Mehrung der Einkünfte der Kapitulare neue Statuten über das Nachjahr. Jeder Kapitular erhält für zwei Jahre nach seinem Tode zwei Nachjahre, womit seine Schulden bezahlt werden sollen und seine Familie entschädigt werden kann, davon können auch Almosen für die Armen gegeben werden und alles zu seinem Seelenheil verfügt werden. Ausgenommen all das, was von Papst Johannes XXII. in der Bulle (edita) ”Suscepti regiminis“ bestimmt wurde. Derjenige jedoch, der mit ”Literis apostolicis“ zu der Präbende des Verstorbenen zugelassen wurde, muß das Kapitel von der päpstlichen Bestimmung unterrichten, innerhalb von zehn Tagen nach dem Tode des verstorbenen Kanonikers Einspruch erheben und die Berechtigung zur Emanzipation vorlegen, wie es bisher in der Kirche St. Andreas beobachtet wurde. Dies Statut sollen alle neuen Kanoniker und Brüder mit den übrigen Statuten beschwören. Ankündigung des Siegels des Kapitels; Ausfertigung des Instruments und Unterschrift des Mindener Klerikers und Notars Gheverhardus Ffabri. Zeugen. Johannes Brant, Vikar, Jakob Grevenbrock, Kaplan zu St. Andreas, sowie Conrad Bachus, Rektor. Datum: sub anno a nativitate millesimo quadringentesimo quinquagesimo septimo die vero Marcurii vicesima septima mensis septembris.

Show full title
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
Data provider's object view
Loading...