Die klagende Partei wendet sich mit dem RKG- Mandat vom 2.3.1756 gegen Übergriffe durch Drost und Schöffen des Grafen von Plettenberg und Wittem in der Grafschaft Wittem auf die in einem Vergleich aus dem Jahre 1705 festgesetzten Juridiktionsrechte der innerhalb dieser Grafschaft gelegenen Johanniter-Kommende zu Mechelen. Im einzelnen enthält die Klage folgende Punkte: Rückgabe von widerrechtlich entfernten Wappenzeichen des Johanniter-Ordens; Rückgabe einer vom Kommenderie-Gericht beschlagnahmten und von den Beklagten entfernten Wanduhr; Restitution der Werf-Schillinge, die von den zur Jurisdiktion des Komthurs gehörenden Güter an das Wittemsche Gericht gezahlt werden mußten, insbesondere die vom Gut Straetenfeld erhobenen; Kassation von Strafprozessen gegen den Kläger von Veucht genannt De Ben und gegen das Kommenderie Gericht zu Mechelen; Annullierung der auf Bitten des St. Anna- Klosters zu Aachen vorgenommenen Realisation, Immission, Taxation und Distraktion betreffend die dem Andreas Werth gehörenden Güter. Am 7.9.1756 wird die Bitte des Prokurators der klagenden Partei um das mandatum arctius cum declaratione in poenam et condemnatione in expensas abgeschlagen, das gebetene Rufen gegen die Mitbeklagten, den Drosten und die Schöffen von Wittem, jedoch erkannt. Die Beklagten bringen ihrerseits Verstöße der klagenden Partei gegen den 1705 aufgerichteten Vergleich vor und weisen die Vorwürfe der Gegenseite im einzelnen zurück. Die Jurisdiktionsrechte der Kommende seien auf den Herrenhof und die dazugehörigen Zinsgüter beschränkt. 1758-1759 kommt es zwischen der Replik der klagenden Partei und der Duplik der Gegenseite zu einer Prozeßverzögerung, die seitens des Prokuratoren des Beklagten mit der Anwesenheit des Grafen von Plettenberg auf dem Westfälischen Kreistag, den Kriegsereignissen und der Überlastung des advocatus causae erklärt wird. Nach einer weiteren Prozeßpause von 1763 bis 1766 zeigt der Prokurator der klagenden Partei am 9.4.1766 erneute Übergriffe gegen die Jurisdiktion der Johanniter- Kommende zu Mechelen an: Der Zehnte von den Kommendegütern sei unrechtmäßig erhöht worden, der Gerichtsbote des Kommenderiegerichts sei wegen der Insinuation einer Ladung strafrechtlich belangt worden, dem Pächter der Kommende-Mühle sei seine Holzgerechtigkeit verweigert worden, und auf dem unzweifelhaft zum Jurisdiktionsbereich der Kommende gehörenden Herrrenhof sei ein Jurisdiktionsakt des Wittemschen Gerichts vorgenommen worden. Mit Urteil vom 4.6.1766 ordnet das RKG unter Androhung einer im Säumnisfall zu erkennenden kaiserlichen Kommission gegen beide Parteien die Erfüllung der bislang nicht beachteten Punkte des Vergleichs von 1705 an. Den Parteien wird eine Frist von 6 Monaten zur Parition gesetzt. Nach einer längeren Prozeßpause erscheint jedoch der Prokurator der beklagten Partei am 12.7.1775 mit der Bitte um restitutio in integrum mittels Aufhebung des RKG-Mandats von 1756 und des RKG-Urteil vom 4.6.1766: Anhand des erst unlängst wieder aufgefundenen

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner