Ruprecht, Graf zu Virneburg und Neuenahr, Herr zu Saffenburg, belehnt für sich und seine Erben Bolenhenne von Müden und seine Ehefrau Gertrud (Gele) und ihre Erben mit seiner Mühle an der Nitz (Ny<ha>e<he>tz) bei Müden (Mudden) mit allem Zubehör gegen sieben Malter gutes trockenes, mahlfähiges Korn Münstermaifelder Maß sowie drei Albus Kölner Währung. Die Pacht muß jährlich zwischen Mariä Himmelfahrt (Aug. 15) und Mariä Geburt (Sept. 8) in den Hof des Lehnherrn in Müden geliefert werden. Die Pächter sind verpflichtet, in den ersten vier Jahren 50 oberländische rheinische Gulden zur Wiederherstellung der Mühle aufzuwenden und sie anschließend auf eigene Kosten in Stand zu halten. Zur Absicherung des Grafen und seiner Erben bezüglich Pacht und Baulast setzen die Pächter als Unterpfand mit Zustimmung des Adam, Bolenhennes Sohn aus erster Ehe, die dieser vor den Schöffen von Müden bekundet hat, ihre Güter und Weingärten, nämlich Belden Stück und noch ein Stück dabei, bei dem Heiligenhäuschen gelegen, und noch ein Stück Weingarten in der Flesch zwischen Johann (Henne) Sueverchin oben und Nikolaus (Cleißgin) Clock unten gelegen. Falls die Pächter ihre Verpflichtungen nicht einhalten, soll die Mühle an den Grafen zurückfallen und er sich an den verpfändeten Gütern schadlos halten. Der Graf hat erlaubt, in den Treiser Wäldern Bauholz für die Mühle zu holen und die Weide dort mitzubenutzen. Die Pächter haben sich weiter verpflichtet, die Freiheiten und Rechte des Grafen an der Mühle nicht zu schmälern oder schmälern zu lassen. Der Graf hat Johann, Herrn zu Eltz, gebeten, mit ihm zu siegeln. Sr.: Ausst. und Johann, Herr zu Eltz. Ausf. Perg., schadhaft - Sg. anh., ab - Rv.