Dr. Jur. Balthasar Geyer, Scholaster von St. Peter vor den Mauern der Stadt Mainz, Generalvikar des Erzbischofs Sebastian von Mainz, bekundet: Heinrich von Bobenhausen, Komtur, und Anton Müller, Trappier der DO-Kommende Sachsenhausen, wurden durch Johannes Gerhardi, Pleban in [Ober-]Mörlen, wegen Schädigung (de quibusdam expensis, damnis, et interesse) der Pfarrkirche [Ober-]Mörlen verklagt. Am dritten Zitationstermin, Montag, den 9. Juni [1550], erschien vor seinem Gericht Mag. Peter Haubenrisser als Prokurator der Beklagten und brachte vor, aufgrund der dem DO insbesondere durch die Päpste Honorius III. und Alexander IV. verliehenen Privilegien könnten die Beklagten nur vor dem Papst verklagt werden. Der A. spricht deshalb die Beklagten von der vor ihm erhobenen Klage los (absolvimus eosdem dominos reos a citatione).