Goswin von Unkelbach (Vnckel-) und seine Ehefrau Katherina von Kreuzberg (Cruetz-) verkaufen an Margrete Quad (Quaiden), Witwe des Wilhelm vom Haus (vamme Huyss), die für sich und ihre Kinder Wilhelm, Gauwin und Margrete aus ihrer Ehe mit Wilhelm und ihre Erben und Rechtsnachfolger gekauft hat, ihr Erbe und Recht, nämlich Gülte und Rente ihrer 2 Teile des gemeinen großen Zehnten mitsamt dem kleinen Zehnten gen. der Aldenberger ziende von Korn, Wein, Hühnern, Zinsen, Pachten und mit allem Zubehör und Recht in Lengsdorf (Lenxsdorp) und Umgegend, ein zur Propstei von Bonn gehöriges Lehngut, für eine ihnen genügende, von der Käuferin bar ausgezahlte Geldsumme, über die sie ihr quittieren. Goswin hat zu Händen des rechten Lehnherrn der beiden Zehnten, Stephan Pfalzgraf bei Rhein und Herzog in Bayern etc., des Propstes von Bonn, im Beisein der propsteilichen Lehnmannen Jakob von Pulheim (Poilhem) und Johann von Ahrweiler (Arwiiller) auf dieses Lehngut mit Hand, Halm und Mund verzichtet und den Propst gebeten, Margrete und ihre Kinder damit zu belehnen, was auch gemäß Herkommen und Gewohnheit dieses Lehnguts geschehen ist. Die Eheleute setzen Margrete, ihre Kinder und Erben und die Inhaber dieser Urkunde in Besitz, Recht und Freiheit der 2 Teile Zehnten ein, die fortan darüber als ihr Erbe und Eigengut frei und unangefochten verfügen können. Die Eheleute geloben, der Witwe und ihren Rechtsnachfolgern erforderlichenfalls Währschaft gemäß Erbrecht und Landesgewohnheit zu leisten und mögliche Anfechtungen auf eigene Kosten abzuwehren. Alle Einreden sind ausgeschlossen. - Da Verzicht, Auftragung und Belehnung vor dem Propst, dem Fürsten Stephan, und den 2 propsteilichen Mannen geschehen sind, bitten sie den Propst, das Propsteisiegel zum Zeugnis dessen anhängen zu lassen. Pfalzgraf Stephan bestätigt den Vorgang, kündigt das Propsteisiegel an und heißt die 2 Mannen, ihre Siegel mit anzuhängen. Jakob und Johann, verhulde ind vereydde Mannen des Propstes, kündigen ihre Siegel an. Goswin kündigt sein Siegel an, das seine Ehefrau mit gebraucht. Die Eheleute bitten Johann von Unkelbach, ihren Neffen und Schwager, diesen Erbkauf zu billigen, soweit er betroffen ist, und mitzusiegeln. Dieser erklärt seinen Konsens und kündigt sein Siegel an. - Die Rechte der Bonner Pröpste und eines jeden andern bleiben vorbehalten. Gegeven 1479 up dynsdach neist na sent Valentiins dage.