Wolfganng G. zu Ortennberg, Johannß von der Laitter, Hr. zu Bern und Vinzenz, und Hr. Hannß von Closen zu Armstarf, Ritter, vermitteln in der Stadt Vilshofen am Monntag vor Simonis et Jude zwischen Hr. Gorig, Sigmund, Vlrich, Cristoff und Wilhalbm, Gebrüder und G. zu Ortennberg und ihrem Bruder Sewastian G. zu Ortennberg folgenden Vergleich: 1) Sewastian erhält von seinen Brüdern als Erbteil für 1516 zu kommenden Martini 200 fl rh., obwohl sein Anteil gar nicht so groß ist. 2) Er erhält in den nächsten 7 Jahren ab Martini 1516 jährlich als Erbteil zu Martini in Seldnaw 120 fl rh. ausgezahlt. 3) Die Gebrüder haben ihren Schwager Veicht von Rechberg und Hr. Wilhalm von Paulstarf die ihnen noch schuldigen 250 fl für das Heiratsgut noch vor Beginn dieser 7 Jahre zu zahlen ohne Entgelt des G. Sewastian. 4) Erhalten die G. wie bisher vom H. 200 fl aus der Maut zu Vilshofen für den Bau des Schlosses, so bekommt Sewastian von den ihm für den Bau zustehenden 100 fl den ihm gebührenden Anteil eines Sechstels, das sind 16 1/2 fl rh., neben den 120 fl; erhalten sie kein Geld aus der Maut, so bekommt er auch nichts. 5) Sewastian hat dafür bis Martini unverzüglich Grafschaft und Schloss Ortennberg und alle Erbteile und Güter zu räumen und sich in den folgenden 7 Jahren jeglicher Regierung und Handlung zu enthalten. 6) Wird der Vertrag oder ein Teil davon von einer Partei verletzt, so wird er von den Vermittlern zu Pön und Schadensersatz verhalten. 7) Beide Parteien sind innerhalb der 7 Jahre an die Einhaltung des Vertrags gebunden, danach ist jede wieder in ihrem Handeln frei.; S 1-3: die Vermittler und Ausst., S 4-9: die Gebrüder G. zu Ortennberg (in der Reihenfolge wie genannt, nur Wilhelm erst nach Sebastian).